Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
2. in Ansehung der Güter, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum 
Schutze gegen Verlust oder Beschädigung während der Beförderung erfordert, 
nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbrief unverpackt oder mit 
mangelhafter Verpackung zur Beförderung aufgegeben worden sind, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder mit der 
mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entsteht; 
3. in Ansehung der Güter, deren Aufladen und Abladen nach der Bestimmung 
des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung 
mit dem Absender von diesem oder von dem Empfänger besorgt wird, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Aufladen und Abladen oder 
mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht; 
4. in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen 
Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust oder Beschädi- 
gung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, 
Austrocknung und Verstreuung, zu erleiden, 
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entsteht; 
5. in Ansehung lebender Thiere 
für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung ver- 
bundenen besonderen Gefahr entsteht; 
6. in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, welchen nach der 
Eisenbahnverkehrsordnung, dem Tarif oder nach einer in den Frachtbrief 
aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist, 
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung 
durch die Begleitung bezweckt wird. 
Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus einer der im Abs. 1 
bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermuthet, daß er aus dieser Gefahr ent- 
standen sei. 
Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser Vorschriften nicht 
geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn ent- 
standen ist. 
§. 460. 
Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Beförderung 
regelmäßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftpflicht der Eisenbahn für 
Gewichtsverluste bis zu den aus der Eisenbahnverkehrsordnung sich ergebenden 
Normalsätzen ausgeschlossen. 
Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief befördert 
werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke 
im Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst festgestellt werden kann. 
Die Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, soweit der Verlust den 
Umständen nach nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden 
ist oder soweit der angenommene Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Um- 
ständen des Falles nicht entspricht.
	        
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