Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Reisegepäck,
das zur Beförderung aufgegeben ist, die zu leistende Eutschädigung auf einen Höchst-
betrag beschränkt werden kann, bestimmt die Eisenbahnverkehrsordnung. Ist der
Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so
kann die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden.
Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck, das nicht zur
Beförderung aufgegeben ist, sowie von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen
belassen sind, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt.
§. 466.
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der Liefer-
frist entsteht, es sei denn, daß die Verspätung von einem Ereignisse herrührt,
welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.
Der Schaden wird nur insoweit ersetzt, als er den in dem Frachtbriefe, dem
Gepäckschein oder dem Beförderungsschein als Interesse an der Lieferung nach Maß-
gabe der Eisenbahnverkehrsordnung angegebenen Betrag und in Ermangelung einer
solchen Angabe den Betrag der Fracht nicht übersteigt. Für das Reisegepäck kann
an Stelle der Fracht durch die Eisenbahnverkehrsordnung ein anderer Hoöchstbetrag
bestimmt werden.
Inwieweit ohne den Nachweis eines Schadens eine Vergütung zu gewähren
ist, bestimmt die Eisenbahnverkehrsordnung.
Der Ersatz des vollen Schadens kann gefordert werden, wenn die Versäumung
der Lieferfrist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt ist.
§. 467.
Werden Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder zur Be-
förderung nur bedingungsweise zugelassen sind, unter unrichtiger oder ungenauer
Bezeichnung aufgegeben oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheits-
maßregeln von dem Absender unterlassen, so ist die Haftpflicht der Eisenbahn auf
Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen.
§. 468.
Für den Fall, daß auf dem Frachtbrief als Ort der Ablieferung ein nicht
an der Eisenbahn liegender Ort bezeichnet wird, kann bestimmt werden, daß die
Eisenbahn als Frachtführer nur für die Beförderung bis zur letzten Eisenbahnstation
haften, bezüglich der Weiterbeförderung dagegen die Verpflichtungen des Spediteurs
übernehmen soll.
§. 409.
Wird die Beförderung auf Grund desselben Frachtbriefs nach §. 432 Abs. 2
durch mehrere auf einander folgende Eisenbahnen bewirkt, so können die Ansprüche
aus dem Frachtvertrag, unbeschadet des Rückgriffs der Bahnen unter einander, im
Wege der Klage nur gegen die erste Bahn oder gegen diejenige, welche das Gut
zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat, oder gegen diejenige, auf deren Betriebs-
strecke sich der Schaden ereignet hat, gerichtet werden.