Unter den bezeichneten Bahnen steht dem Kläger die Wahl zu; das Wahlrecht
erlischt mit der Erhebung der Klage.
Im Wege der Widerklage oder mittelst Aufrechnung können Ansprüche aus dem
Frachtvertrag auch gegen eine andere als die bezeichneten Bahnen geltend gemacht
werden, wenn die Klage sich auf denselben Frachtvertrag gründet.
§. 470.
Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu wenig erhobener Fracht oder
Gebühren sowie Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Rückerstattung zu viel erhobener
Fracht oder Gebühren verjähren in einem Jahre, sofern der Anspruch auf eine un-
richtige Anwendung der Tarife oder auf Fehler bei der Berechnung gestützt wird.
Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Zahlung
erfolgt ist.
Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung zu viel erhobener Fracht
oder Gebühren sowie die Verjährung der im §. 439 Satz 1 bezeichneten Ansprüche
wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt.
Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Ver-
jährungsfrist wieder mit dem Tage, an welchem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem
Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen
Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vor-
gesetzten Behörden gerichtet werden, bewirken keine Hemmung der Verjährung.
§. 471.
Die nach den Vorschriften des §. 432 Abs. 1, 2, der §§. 438, 439, 453,
455 bis 470 begründeten Verpflichtungen der Eisenbahnen können weder durch die
Eisenbahnverkehrsordnung noch durch Verträge ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Bestimmungen, welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind nichtig. Das
Gleiche gilt von Vereinbarungen, die mit den Vorschriften der Eisenbahnverkehrs-
ordnung im Widerspruche stehen.
§. 472.
Die Vorschriften über die Beförderung von Personen auf den Eisenbahnen
werden durch die Eisenbahnverkehrsordnung getroffen.
§. 473.
Bei einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnunternehmung, welche der
Eisenbahnverkehrsordnung nicht unterliegt (Kleinbahn), sind insoweit, als in den
§§. 453, 459, 400, 462 bis 466 auf die Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung
verwiesen ist, an deren Stelle die Beförderungsbedingungen der Bahnunternehmung
maßgebend.
Den Vorschriften des §. 453 unterliegt eine solche Bahnunternehmung nur
mit der Maßgabe, daß sie die Uebernahme von Gütern zur Beförderung auf ihrer
Vahnstrecke nicht verweigern darf.