Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Viertes Buch. 
Seehandel. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
§. 474. 
Wird ein zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmtes Schiff oder ein Antheil 
an einem solchen Schiffe (Schiffspart) veräußert, so kann die nach den Vorschriften 
des bürgerlichen Rechtes zum Eigenthumsübergang erforderliche Uebergabe durch die 
zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber getroffene Vereinbarung ersetzt werden, 
daß das Eigenthum sofort auf den Erwerber übergehen soll. 
§. 475. 
In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart kann 
jeder Theil verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde 
über die Veräußerung ertheilt wird. 
§. 476. 
Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während sich das Schiff auf 
der Reise befindet, so ist im Verhältnisse zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber 
in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der 
Gewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust der laufenden Reise zur Last falle. 
§. 477. 
Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den per- 
sönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert. 
§. 478. 
Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote. 
Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, 
als Zubehör des Schiffes angesehen. 
§. 479. 
Im Sinne dieses vierten Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schifs: 
1. als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffes überhaupt nicht 
möglich ist oder an dem Orte, wo sich das Schiff befindet, nicht bewerk-
	        
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