Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
stelligt, das Schiff auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur aus- 
zuführen wäre, gebracht werden kann; 
2. als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für 
den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden als drei Vier- 
theile seines früheren Werthes. 
Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt als 
der frühere Werth derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritte der Reise 
gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen das Schiff, bevor 
es seeuntüchtig geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger Ausrüstung 
gehabt haben würde. 
§. 480. 
Als Heimathshafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt 
mit dem Schiffe betrieben wird.  
Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffes 
im Heimathshafen beziehen, können durch die Landesgesetze auf alle oder einige Häfen 
des Reviers des Heimathshafens ausgedehnt werden. 
§. 481. 
Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsmannschaft sowie 
alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen. 
§. 482 
Die Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung darf 
nicht angeordnet werden, wenn das Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist. Auch 
darf ein segelfertiges Schiff nicht mit Arrest belegt werden. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Schuld, wegen deren die 
Zwangsversteigerung oder der Arrest stattfinden soll, zum Behufe der bevorstehenden 
Reise eingegangen ist. 
§. 483. 
Wenn in diesem vierten Buche die europäischen Häfen den außereuropäischen 
Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämmtliche Häfen des Mittel- 
ländischen, Schwarzen und Azowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen. 
Zweiter Abschnitt. 
Rheder und Rhederei. 
§. 484. 
Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienen- 
den Schiffes.
	        
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