stelligt, das Schiff auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur aus-
zuführen wäre, gebracht werden kann;
2. als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für
den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden als drei Vier-
theile seines früheren Werthes.
Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt als
der frühere Werth derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritte der Reise
gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen das Schiff, bevor
es seeuntüchtig geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger Ausrüstung
gehabt haben würde.
§. 480.
Als Heimathshafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt
mit dem Schiffe betrieben wird.
Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffes
im Heimathshafen beziehen, können durch die Landesgesetze auf alle oder einige Häfen
des Reviers des Heimathshafens ausgedehnt werden.
§. 481.
Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsmannschaft sowie
alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen.
§. 482
Die Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung darf
nicht angeordnet werden, wenn das Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist. Auch
darf ein segelfertiges Schiff nicht mit Arrest belegt werden.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Schuld, wegen deren die
Zwangsversteigerung oder der Arrest stattfinden soll, zum Behufe der bevorstehenden
Reise eingegangen ist.
§. 483.
Wenn in diesem vierten Buche die europäischen Häfen den außereuropäischen
Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämmtliche Häfen des Mittel-
ländischen, Schwarzen und Azowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.
Zweiter Abschnitt.
Rheder und Rhederei.
§. 484.
Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienen-
den Schiffes.