Ist ein Mitrheder mit der Leistung seines Beitrags im Verzug und wird das
Geld von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er diesen zur Entrichtung von
Zinsen von dem Zeitpunkte der Vorschüsse an verpflichtet. Durch den Vorschuß wird
ein versicherbares Interesse hinsichtlich der Schiffspart für die Mitrheder begründet.
Im Falle der Versicherung dieses Interesses hat der säumige Mitrheder die Kosten
der Versicherung zu ersetzen.
§. 501.
Wenn eine neue Reise oder wenn nach der Beendigung einer Reise die Reparatur
des Schiffes oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, dem
die Rhederei nur mit Schiff und Fracht haftet, so kann jeder Mitrheder, welcher
dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung des
Beschlusses erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine Schiffspart
ohne Anspruch auf Entgelt aufgiebt.
Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß dies
den Mitrhedern oder dem Korrespondentrheder binnen drei Tagen nach dem Tage
des Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht ver-
treten war, binnen drei Tagen nach der Mittheilung des Beschlusses gerichtlich oder
notariell kundgeben.
Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitrhedern nach dem Verhältnisse
der Größe ihrer Schiffsparten zu.
§. 502.
Die Vertheilung des Gewinns und Verlustes geschieht nach der Größe der
Schiffsparten.
Die Berechnung des Gewinns und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen
Gewinns erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen zurückgekehrt
ist oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffs-
mannschaft entlassen ist.
Außerdem muß auch vor dem erwähnten Zeitpunkte das eingehende Geld,
soweit es nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner
Mitrheder an die Rhederei erforderlich ist, unter die einzelnen Mitrheder nach dem
Verhältnisse der Größe ihrer Schiffsparten vorläufig vertheilt und ausgezahlt werden.
§. 503.
Jeder Mitrheder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der
übrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußern.
Die Veräußerung einer Schiffspart, in Folge deren das Schiff das Recht, die
Reichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zustimmung aller Mitrheder
erfolgen.
§. 504.
Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, solange die
Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Korrespondent-
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