Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Ist ein Mitrheder mit der Leistung seines Beitrags im Verzug und wird das 
Geld von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er diesen zur Entrichtung von 
Zinsen von dem Zeitpunkte der Vorschüsse an verpflichtet. Durch den Vorschuß wird 
ein versicherbares Interesse hinsichtlich der Schiffspart für die Mitrheder begründet. 
Im Falle der Versicherung dieses Interesses hat der säumige Mitrheder die Kosten 
der Versicherung zu ersetzen. 
§. 501. 
Wenn eine neue Reise oder wenn nach der Beendigung einer Reise die Reparatur 
des Schiffes oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, dem 
die Rhederei nur mit Schiff und Fracht haftet, so kann jeder Mitrheder, welcher 
dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung des 
Beschlusses erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine Schiffspart 
ohne Anspruch auf Entgelt aufgiebt. 
Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß dies 
den Mitrhedern oder dem Korrespondentrheder binnen drei Tagen nach dem Tage 
des Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht ver- 
treten war, binnen drei Tagen nach der Mittheilung des Beschlusses gerichtlich oder 
notariell kundgeben. 
Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitrhedern nach dem Verhältnisse 
der Größe ihrer Schiffsparten zu. 
§. 502. 
Die Vertheilung des Gewinns und Verlustes geschieht nach der Größe der 
Schiffsparten. 
Die Berechnung des Gewinns und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen 
Gewinns erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen zurückgekehrt 
ist oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffs- 
mannschaft entlassen ist. 
Außerdem muß auch vor dem erwähnten Zeitpunkte das eingehende Geld, 
soweit es nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner 
Mitrheder an die Rhederei erforderlich ist, unter die einzelnen Mitrheder nach dem 
Verhältnisse der Größe ihrer Schiffsparten vorläufig vertheilt und ausgezahlt werden. 
§. 503. 
Jeder Mitrheder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der 
übrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußern. 
Die Veräußerung einer Schiffspart, in Folge deren das Schiff das Recht, die 
Reichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zustimmung aller Mitrheder 
erfolgen. 
§. 504. 
Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, solange die 
Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Korrespondent- 
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