Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur gegen 
einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder gerichtet wird. 
§. 509. 
Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für gemein- 
schaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, finden die Vor- 
schriften der §§. 490, 491, 500, 505 sowie des §. 507 Abs. 1 und, sobald das 
Schiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Vorschriften der 
§§. 503, 504, 506 sowie des §. 507 Abs. 2 Anwendung; die Vorschrift des 
§. 500 gilt auch für die Baukosten. 
Ein Korrespondentrheder (§. 492) kann schon vor der Vollendung des Schiffes 
bestellt werden; er hat in diesem Falle sogleich nach seiner Bestellung in Bezug auf 
den künftigen Rhedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespondentrheders. 
§. 510. 
Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für seine 
Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer 
anvertraut, wird im Verhältnisse zu Dritten als der Rheder angesehen. 
Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen Anspruch 
als Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, es 
sei denn, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger 
nicht in gutem Glauben war. 
Dritter Abschnitt. 
Schiffer. 
§. 511. 
Der Führer des Schiffes (Schiffskapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen 
Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Ver- 
träge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für jeden 
durch sein Verschulden entstehenden Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher 
aus der Verletzung der in diesem und den folgenden Abschnitten ihm auferlegten 
Pflichten entsteht. 
§. 512. 
Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber dem Rheder, sondern 
auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden, 
der Schiffsbesatzung und demjenigen Schiffsgläubiger, dessen Forderung aus einem 
Kreditgeschäfte (§. 528) entstanden ist, insbesondere dem Bodmereigläubiger.
	        
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