Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Rheders gehandelt hat,
den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht befreit.
Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich verpflichtet,
wenn er bei der Ertheilung der Anweisung von dem Sachverhältniß unterrichtet war.
§. 513.
Der Schiffer hat vor dem Antritte der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff
in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und
verproviantirt ist und daß die zum Ausweise für Schiff, Besatzung und Ladung
erforderlichen Papiere an Bord sind.
§. 514.
Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum Laden
und Löschen sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die
Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird.
Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und daß es mit dem
nöthigen Ballast und der erforderlichen Garnirung versehen wird.
§. 515.
Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden Vorschriften, insbesondere
die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze, nicht beobachtet, so hat er den daraus ent-
stehenden Schaden zu ersetzen.
Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, daß er
Güter ladet, von denen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegskontrebande seien.
§. 516.
Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise bei der
ersten günstigen Gelegenheit anzutreten.
Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Schiff
zu führen, darf er den Abgang des Schiffes oder die Weiterfahrt nicht ungebührlich
aufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten, die Anordnung
des Rheders einzuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die
Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle einen an-
deren Schiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich,
als ihm bei dessen Wahl ein Verschulden zur Last fällt.
§. 517.
Vom Beginne des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der
Schiffer das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermanne nur in dringenden Fällen ver-
lassen; er hat in solchen Fällen zuvor aus den Schiffsoffizieren oder der übrigen
Mannschaft einen geeigneten Vertreter zu bestellen.