Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 582. 
Nachdem die Reise im Sinne des §. 580 angetreten ist, kann der Befrachter 
nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Ver- 
frachters (§. 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im §. 615 be- 
zeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der 
Güter fordern. 
Im Falle der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch ent- 
stehenden Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch 
die Wiederausladung verursachten Aufenthalte dem Verfrachter entsteht. 
Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen 
Hafen anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet. 
§. 583. 
Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittheile als Fautfracht 
zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet ist oder in 
Ausführung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem anderen 
Hafen zu machen hat und in diesen beiden Fällen der Rücktritt früher erklärt wird, 
als die Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshafen im Sinne des §. 580 
angetreten ist. 
§. 584. 
Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Be- 
frachter den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise 
im Sinne des §. 580 angetreten ist, als Fautfracht zwar die volle Fracht, es kommt 
von dieser jedoch ein angemessener Bruchtheil in Abzug, sofern die Umstände die An- 
nahme begründen, daß der Verfrachter in Folge der Aufhebung des Vertrags Kosten 
erspart und Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdienste gehabt habe. 
Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht übersteigen. 
§. 585. 
Liefert der Befrachter bis zum Ablaufe der Wartezeit keine Ladung, so ist der 
Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger gebunden und 
befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welche ihm zu- 
gestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage zurückgetreten wäre 
(§§. 580, 583, 584). 
§. 586. 
Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungs- 
güter erhält, nicht angerechnet. Die Vorschrift des §. 584 Abs. 1 bleibt unberührt. 
Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, daß 
er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt. 
Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und 
die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (§. 614) nicht ausgeschlossen.
	        
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