Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 616. 
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder 
beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungsstatt anzunehmen. 
Sind jedoch Behältnisse, die mit flüssigen Waaren angefüllt waren, während 
der Reise ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können sie dem Verfrachter 
für die Fracht und seine übrigen Forderungen (§. 614) an Zahlungsstatt überlassen 
werden. 
Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage haftet, oder 
durch die Klausel: "frei von Leckage" wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Das 
Recht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind. 
Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behältnisse 
ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können diese für einen verhältniß- 
mäßigen Theil der Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungs- 
statt überlassen werden. 
§. 617. 
Für Güter, die durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist keine 
Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegen- 
theil bedungen ist. 
Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn das Schiff im Ganzen 
oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes ver- 
frachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch und Bogen 
bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theiles der Güter zu einem verhältniß- 
mäßigen Abzuge von der Fracht. 
§. 618. 
Ungeachtet der nicht erfolgten Ablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, 
deren Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit, namentlich durch inneren 
Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, eingetreten ist, sowie für Thiere, die 
unterwegs gestorben sind.  
Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, die in Fällen der großen 
Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Haverei 
bestimmt. 
§. 619. 
Für Güter, die ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung über- 
nommen sind, ist die am Abladungsorte zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen. 
Für Güter, die über das mit dem Befrachter vereinbarte Maß hinaus zur 
Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach dem Verhältnisse der bedungenen 
Fracht zu zahlen. 
§. 620. 
Ist die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen, so ist 
im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht 
der eingelieferten Güter für die Höbe der Fracht entscheiden soll.
	        
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