Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 621. 
Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert 
werden, sofern sie nicht ausbedungen sind. 
Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Kosten der Schiffahrt, wie Lootsengeld, 
Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantänegelder, Auseisungskosten und 
dergleichen, fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter 
allein zur Last, selbst wenn er zu den Maßregeln, welche die Auslagen verursacht 
haben, auf Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war. 
Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten 
zur Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung werden durch die Vorschriften des 
Abs. 2 nicht berührt. 
§. 622. 
Ist die Fracht nach Zeit bedungen, so beginnt sie in Ermangelung einer 
anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem der 
Schiffer anzeigt, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Ballast, 
daß er zum Antritte der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in 
Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritte der Reise noch nicht erfolgt ist, 
mit dem Tage, an welchem die Reise angetreten wird. 
Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen die Zeit- 
fracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt. 
Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist. 
Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen, 
so muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht fortentrichtet werden, jedoch unbeschadet 
der Vorschriften der §§. 637, 638. 
§. 623. 
Der Verfrachter hat wegen der im §. 614 erwähnten Forderungen ein Pfand- 
recht an den Gütern. 
Das Pfandrecht besteht, solange die Güter zurückbehalten oder hinterlegt sind, 
es dauert auch nach der Ablieferung fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach der 
Beendigung der Ablieferung gerichtlich geltend gemacht wird und das Gut noch im 
Besitze des Empfängers ist. 
Die nach §. 366 Abs. 3, §. 368 für das Pfandrecht des Frachtführers geltenden 
Vorschriften finden auch auf das Pfandrecht des Verfrachters Anwendung. 
Die im §. 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung 
des Pfandverkaufs sowie die in den §§. 1237, 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht 
zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und 
Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen. 
§. 624. 
 
Im Falle des Streites über die Forderungen des Verfrachters ist dieser zur 
Auslieferung der Güter verpflichtet, sobald die streitige Summe öffentlich hinterlegt ist.
	        
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