Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Nach der Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der hinter- 
legten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt. 
§. 625. 
Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er sich wegen der gegen 
den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (§. 614) nicht an dem Befrachter er- 
holen. Nur soweit sich der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters bereichern 
würde, findet ein Rückgriff statt. 
§. 626. 
Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert und von dem Rechte des 
Pfandverkaufs Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf seine vollständige Befrie- 
digung nicht erhalten, so kann er sich an dem Befrachter erholen, soweit er wegen 
seiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Fracht- 
vertrage nicht befriedigt ist. 
§. 627. 
Werden die Güter vom Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter 
verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem 
Frachtvertrage gemäß zu befriedigen. 
Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Vorschriften 
der §§. 592 bis 624 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle des 
Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle dem 
Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs-und Pfandrecht an den 
Gütern nach den Vorschriften der §§. 623, 624 sowie das im §. 615 bezeichnete 
Recht zu. 
§. 628. 
Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Entschädigung 
des anderen verpflichtet ist, wenn vor dem Antritte der Reise durch einen Zufall: 
1. das Schiff verloren geht, insbesondere 
wenn es verunglückt, 
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt 
(§. 479) und in dem letzteren Falle unverzüglich öffentlich ver- 
kauft wird, 
wenn es geraubt wird, 
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird, 
oder 
2. die im Frachtvertrage nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell 
bezeichneten Güter verloren gehen 
oder 
3. die nicht im Frachtvertrage speziell bezeichneten Güter verloren gehen, 
nachdem sie bereits an Bord gebracht oder behufs der Einladung in das 
Schiff an der Ladungsstelle vom Schiffer übernommen worden sind.
	        
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