Tage an berechnet, an welchem der Schiffer, nachdem er davon in Kenntniß gesetzt
worden ist, mit dem Schiffe zuerst einen Hafen erreicht.
Die Ausladung des Schiffes erfolgt mangels einer anderweitigen Verein-
barung in dem Hafen, in welchem es sich zur Zeit der Erklärung des Rücktritts
befindet.
Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der Befrachter Distanzfracht (§§. 630,
631) zu zahlen verpflichtet.
Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einen
anderen Hafen zurückgekehrt, so wird bei der Berechnung der Distanzfracht der dem
Bestimmungshafen nächste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs der Fest-
stellung der zurückgelegten Entfernung zum Anhalte genommen.
Der Schiffer ist auch in den vorstehenden Fällen verpflichtet, vor und nach
der Auflösung des Frachtvertrags für das Beste der Ladung nach Maßgabe der
§§. 535 bis 537, 632 zu sorgen.
§. 635.
Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor dem Antritte
der Reise im Abladungshafen oder nach dem Antritte der Reise in einem Zwischen-
oder Nothhafen in Folge eines der im §. 629 erwähnten Ereignisse liegen bleiben,
so werden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der großen Haverei
nicht vorliegen, über Schiff, Fracht und Ladung nach den Grundsätzen der großen
Haverei vertheilt, gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständig
erfüllt wird. Zu den Kosten des Aufenthalts werden alle im §. 706 Nr. 4 Abs. 2
aufgeführten Kosten gezählt, diejenigen des Ein- und Auslaufens jedoch nur, wenn
wegen des Hindernisses ein Nothhafen angelaufen ist.
§. 636.
Wird nur ein Theil der Ladung vor dem Antritte der Reise durch einen Zufall
betroffen, der, wenn er die ganze Ladung betroffen hätte, nach den §§. 628, 629
den Vertrag aufgelöst oder die Parteien zum Rücktritte berechtigt haben würde, so ist
der Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigen andere Güter abzuladen,
sofern durch deren Beförderung die Lage des Verfrachters nicht erschwert wird (§. 562,
oder von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurückzutreten, die Hälfte der be-
dungenen Fracht und die sonstigen Forderungen des Verfrachters zu berichtigen
(§§. 580, 581). Bei der Ausübung dieser Rechte ist der Befrachter nicht an die
sonst einzuhaltende Zeit gebunden; er hat sich aber ohne Verzug zu erklären, von
welchem der beiden Rechte er Gebrauch machen wolle, und, wenn er die Abladung
anderer Güter wählt, die Abladung binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die
Mehrkosten dieser Abladung zu tragen und, soweit durch sie die Wartezeit überschritten
wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so hat er auch für den durch
den Zufall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht zu entrichten. Den durch
Reichs- Gesetzbl. 1897. 61