Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in einem
der vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt oder wenn das Schiff hauptsächlich zur
Beförderung von Gütern bestimmt ist und die Unternehmung unterbleiben muß, weil
die Güter ohne sein Verschulden nicht befördert werden können.
§. 670.
In allen Fällen, in denen nach den §§. 668, 669 der Ueberfahrtsvertrag
aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet.
Ist jedoch die Auflösung erst nach dem Antritte der Reise erfolgt, so hat der
Reisende das Ueberfahrtsgeld nach dem Verhältnisse der zurückgelegten zur ganzen
Reise zu zahlen.
Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags ist die Vorschrift des §. 631
maßgebend.
§. 671.
Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Reisende,
auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen.
Wartet er die Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis zum Wiederantritte
der Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewähren, auch die nach dem
Ueberfahrtsvertrag in Ansehung der Beköstigung ihm obliegenden Pflichten weiter
zu erfüllen.
Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer anderen gleich
guten Schiffsgelegenheit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragsmäßigen Rechte
des Reisenden nach dem Bestimmungshafen zu befördern, und weigert sich der
Reisende, von dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung von
Wohnung und Kost bis zum Wiederantritte der Reise nicht weiter Anspruch.
§. 672.
Für die Beförderung des Reiseguts, welches der Reisende nach dem Ueberfahrts-
vertrag an Bord zu bringen befugt ist, hat er, wenn nicht ein Anderes bedungen
ist, neben dem Ueberfahrtsgelde keine besondere Vergütung zu zahlen.
§. 673.
Auf das an Bord gebrachte Reisegut finden die Vorschriften der §§. 561,
593, 617 Anwendung.
Ist das Reisegut von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten über-
nommen, so gelten für den Fall seines Verlustes oder seiner Beschädigung die Vor-
schriften der §§. 606 bis 610.
Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem
die Vorschriften der §§. 563 bis 565, 619 Anwendung.
§. 674.
Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den von dem Reisenden
an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
Reichs- Gesetzbl. 1897. 62