2. während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbetheiligten zum
Zwecke der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maßgabe
der §§. 535, 542, 632.
Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 kann der Schiffer die Ladung allein verbodmen,
in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung
aber nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen.
In der Verbodmung des Schiffes ohne Erwähnung der Fracht ist die Ver-
bodmung der Fracht nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladung verbodmet,
so gilt die Fracht als mitverbodmet.
Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, solange diese der Seegefahr noch
nicht entzogen ist.
Auch die Fracht desjenigen Theiles der Reise, welcher noch nicht angetreten
ist, kann verbodmet werden.
§. 681.
Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Beschränkung dem Uebereinkommen
der Parteien überlassen.
Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung
auch die Zinsen.
§. 682.
Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief ausgestellt
werden. Ist dies nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, welche
ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein ein-
faches Kreditgeschäft eingegangen wäre.
§. 683.
Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthält:
1. den Namen des Bodmereigläubigers;
2. den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;
3. den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesammtbetrag der dem Gläu-
biger zu zahlenden Summe;
4. die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände;
5. die Bezeichnung des Schiffes und des Schiffers;
6. die Bodmereireise;
7. die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll;
8. den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;
9. die Bezeichnung der Urkunde im Texte als Bodmereibrief oder die Er-
klärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen ist, oder eine
andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung;
10. die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei nothwendig gemacht
haben;
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