Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 689. 
Melden sich mehrere legitimirte Bodmereibriefsinhaber, so sind sie sämmtlich 
zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbodmeten Gegenstände befreit werden sollen, 
öffentlich oder, falls dies nicht thunlich ist, sonst in sicherer Weise zu hinterlegen 
und die Bodmereibriefsinhaber, die sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe 
des Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. 
Kann eine öffentliche Hinterlegung nicht erfolgen, so ist der Hinterleger befugt, 
über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen 
und die daraus entstehenden Kosten von der Bodmereischuld abzuziehen. 
§. 690. 
Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große noch die besondere Haverei 
zur Last. 
Soweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder besondere Haverei 
zur Befriedigung des Bodmereigläubigers unzureichend werden, hat er den hieraus 
entstehenden Nachtheil zu tragen. 
§. 691. 
Jeder der verbodmeten Gegenstände haftet dem Bodmereigläubiger für die 
ganze Bodmereischuld. 
Sobald das Schiff im Bestimmungshafen der Bodmereireise angekommen ist, 
kann der Gläubiger die verbodmeten Gegenstände mit Arrest belegen lassen; zur An- 
ordnung des Arrestes ist nicht erforderlich, daß ein Arrestgrund glaubhaft gemacht wird. 
§. 692. 
Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten Gegen- 
stände zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vornehmen, durch 
welche die Gefahr für den Bodmereigeber eine größere oder eine andere wird, als 
dieser bei dem Abschlusse des Vertrags voraussetzen mußte. 
Handelt der Schiffer diesen Vorschriften zuwider, so ist er dem Bodmerei- 
gläubiger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (§. 512). 
§. 693. 
Verändert der Schiffer willkürlich die Bodmereireise oder weicht er von dem 
ihr entsprechenden Wege willkürlich ab oder setzt er nach ihrer Beendigung die ver- 
bodmeten Gegenstände von neuem einer Seegefahr aus, ohne daß das Interesse des 
Gläubigers es gebietet, so haftet er dem Gläubiger für die Bodmereischuld in- 
soweit persönlich, als dieser aus den verbodmeten Gegenständen seine Befriedigung 
nicht erhält, es sei denn, daß die unterbliebene Befriedigung durch die Veränderung 
der Reise oder die Abweichung oder die neue Seegefahr nicht verursacht ist.
	        
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