Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 694. 
Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor der Befriedigung oder Sicher- 
stellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem 
Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, als dieser aus 
den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. 
Es wird vermuthet, daß der Gläubiger seine vollständige Befriedigung hätte 
erlangen können. 
§. 695. 
Hat der Rheder in den Fällen der §§. 692 bis 694 die Handlungsweise des 
Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des §. 512 Abs. 2, 3 zur An- 
wendung. 
§. 696. 
Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann sich der 
Gläubiger aus den verbodmeten Gegenständen befriedigen. Die Befriedigung erfolgt 
nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften. 
In Ansehung des Schiffes und der Fracht ist die Klage gegen den Schiffer 
oder den Rheder zu richten; das gegen den Schiffer ergangene Urtheil ist auch gegen- 
über dem Rheder wirksam. In Ansehung der Ladung ist die Klage vor der Aus- 
lieferung gegen den Schiffer zu richten. 
Zum Nachtheil eines dritten Erwerbers, der den Besitz der verbodmeten Ladung 
in gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechten keinen 
Gebrauch machen. 
§. 697 
Der Empfänger, dem bei der Annahme der verbodmeten Güter bekannt ist, 
daß auf ihnen eine Bodmereischuld haftet, wird dem Gläubiger für die Schuld bis 
zu dem Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung haben, insoweit 
persönlich verpflichtet, als der Gläubiger, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, 
aus den Gütern hätte befriedigt werden können. 
§. 698. 
Wird vor dem Antritte der Bodmereireise die Unternehmung aufgegeben, so 
ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der Bodmereischuld an dem Orte 
zu verlangen, an welchem die Bodmerei eingegangen ist; er muß sich jedoch eine 
verhältnißmäßige Herabsetzung der Prämie gefallen lassen; bei der Herabsetzung ist 
vorzugsweise das Verhältniß der bestandenen zu der übernommenen Gefahr maßgebend. 
Wird die Bodmereireise in einem anderen als in ihrem Bestimmungshafen 
beendet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie in diesem 
anderen Hafen nach dem Ablaufe der vertragsmäßigen und in deren Ermangelung 
der achttägigen Zahlungsfrist (§. 687) zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird von dem 
Tage der endgültigen Einstellung der Reise berechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.