Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Soweit sich nicht aus den Vorschriften der Abs. 1, 2 ein Anderes ergiebt, 
kommen auch in diesen Fällen die Vorschriften der §§. 688 bis 697 zur Anwendung. 
§. 699. 
Die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts wird dadurch nicht aus- 
geschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des 
Schiffes oder der Ladung oder beider ist oder daß er auf Grund einer besonderen 
Anweisung der Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist. 
Siebenter Abschnitt. 
Haverei. 
Erster Titel. 
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. 
§. 700. 
Alle Schäden, die dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der 
Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen 
Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner 
verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zwecke aufgewendet 
werden, sind große Haverei. 
Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich 
getragen. 
§. 701. 
Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten 
Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter den §. 621 fallen, sind be- 
sondere Haverei. 
Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffes und der 
Ladung, von jedem für sich allein, getragen. 
§. 702. 
Die Anwendung der Vorschriften über die große Haverei wird dadurch nicht 
ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Dritten oder auch 
eines Betheiligten herbeigeführt ist. 
Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch 
nicht allein wegen des ihm entstandenen Schadens keine Vergütung fordern, sondern 
ist auch den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, den sie dadurch er- 
leiden, daß der Schaden als große Haverei zur Vertheilung kommt.
	        
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