Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
3. Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt wird, jedoch nur wenn 
es zum Zwecke der Abwendung des Unterganges oder der Nehmung geschieht. 
Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung 
entstehenden Schäden als auch die Kosten der Abbringung gehören zur 
großen Haverei. 
Wird das behufs der Abwendung des Unterganges auf den Strand 
gesetzte Schiff nicht abgebracht oder nach der Abbringung reparaturunfähig 
befunden (§. 479), so findet eine Havereivertheilung nicht statt. 
Strandet das Schiff, ohne daß die Strandung zur Rettung von 
Schiff und Ladung vorsätzlich herbeigeführt ist, so gehören zwar nicht die 
durch die Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Ab- 
bringung verwendeten Kosten und die zu diesem Zwecke dem Schiffe oder 
der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei. 
4. Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiffe und der Ladung im 
Falle der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einen 
Nothhafen einläuft, insbesondere wenn das Einlaufen zur nothwendigen 
Ausbesserung eines Schadens erfolgt, den das Schiff während der Reise 
erlitten hat. 
Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei die Kosten des 
Einlaufens und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufent- 
haltskosten, die der Schiffsbesatzung während des Aufenthalts gebührende 
Heuer und Kost, die Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesatzung 
am Lande, solange die Besatzung nicht an Bord verbleiben kann, ferner, 
falls die Ladung wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Noth- 
hafen herbeigeführt hat, gelöscht werden muß, die Kosten des Verbringens 
von Bord und an Bord sowie die Kosten der Aufbewahrung der Ladung 
am Lande bis zu dem Zeitpunkte, in welchem sie wieder an Bord gebracht 
werden kann. 
Die sämmtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit der 
Fortdauer des Grundes in Rechnung, der das Einlaufen in den Noth- 
hafen herbeigeführt hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Aus- 
besserung des Schiffes, so kommen außerdem die Aufenthaltskosten nur bis 
zu dem Zeitpunkt in Rechnung, in welchem die Ausbesserung hätte 
vollendet sein können. 
Die Kosten der Ausbesserung des Schiffes gehören nur insoweit zur 
großen Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist. 
5.  Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt wird. 
Die bei der Vertheidigung dem Schiffe oder der Ladung zugefügten 
Beschädigungen, der dabei verbrauchte Schießbedarf und, falls eine Person 
der Schiffsbesatzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet wird, 
die Heilungs- und Begräbnißkosten sowie die nach den §§. 553, 554 
dieses Gesetzbuchs und den §§. 49, 51 der Seemannsordnung zu zahlenden 
Belohnungen bilden die große Haverei. 
Reichs- Gesetzbl. 1897. 63 

	        
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