Nichtigkeitsbeschwerde gegen oberstrichterl. Erlenntuisse. 301
der Genuß eines Kirchenbenefiziums und der Genuß
eines Staatödienergehaltes auf sehr verschiedene
Weise in den Rechten geschützt sind.
Freilich mag es aus finanziellen Rücksichten
wünschenswerth sein, daß die Staatsregierung die
Gewalt habe, Geistliche, die sie in den Staatsdienst
z. B. auf Lehrstellen berufen hat, und wieder außer
Funktion zu setzen für angemessen erachtet, sofort
wieder in den Kirchendienst zu verweisen. Allein
diese Gewalt (wenn sie über die Dauer des Provisoriums
hinausreichen soll) kann durch einen bei
der Anstellung oder Berufung gemachten Vorbehalt
der bezeichneten Art nicht erlangt werden.
OAGE. v. 28. Juli 1860. RMNr. 1298 5/%%.
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2.
Ueber die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen oberstrichterliche
Erkenntnisse in Civilsachen.
Vgl eben S. 129 und 282.
Die oberstrichterliche Entscheidung vom 3. April
1860 (RNr. 472 5660), welche wir! oben
S. 284 im Auszuge mittheilten, gab zu einer Nichtigkeitsbeschwerde
Anlaß, bei deren Beurtheilung die
Grundsätze in Anwendung kamen, welche oben
S. 129 u. ff. erörtert sind.
Sogleich nach Eröffnung des a. a. O. erwähnten
oberstrichterlichen Erkenntnisses, wodurch, weil
die Streitsache keine Justizsache sei, die Verhandlungen
und Erkenntnisse der Vorinstanzen vernichtet
wurden, brachten die Kläger eine Nichtigkeitsbeschwerde
bei dem obersten Gerichtshofe ein, worin
sie auszuführen suchten, das Erkenntniß vom 3. April
1860 verstoße contra rem judicalam, weil die
erste Instanz die Einrede, daß eine Justizsache nicht
vorliege, bereits verworfen und hiegegen kein Theil