Full text : Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  oberstrichterl.  Erlenntuisse.  301

der  Genuß  eines  Kirchenbenefiziums  und  der  Genuß
eines  Staatödienergehaltes  auf  sehr  verschiedene
Weise  in  den  Rechten  geschützt  sind.

Freilich  mag  es  aus  finanziellen  Rücksichten
wünschenswerth  sein,  daß  die  Staatsregierung  die
Gewalt  habe,  Geistliche,  die  sie  in  den  Staatsdienst
z.  B.  auf  Lehrstellen  berufen  hat,  und  wieder  außer
Funktion  zu  setzen  für  angemessen  erachtet,  sofort
wieder  in  den  Kirchendienst  zu  verweisen.  Allein
diese  Gewalt  (wenn  sie  über  die  Dauer  des  Provisoriums
  hinausreichen  soll)  kann  durch  einen  bei
der  Anstellung  oder  Berufung  gemachten  Vorbehalt
der  bezeichneten  Art  nicht  erlangt  werden.

OAGE.  v.  28.  Juli  1860.  RMNr.  1298  5/%%.
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2.

Ueber  die  Zulässigkeit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  oberstrichterliche
  Erkenntnisse  in  Civilsachen.
Vgl  eben  S.  129  und  282.

Die  oberstrichterliche  Entscheidung  vom  3.  April
1860  (RNr.  472  5660),  welche  wir!  oben
S.  284  im  Auszuge  mittheilten,  gab  zu  einer  Nichtigkeitsbeschwerde
  Anlaß,  bei  deren  Beurtheilung  die
Grundsätze  in  Anwendung  kamen,  welche  oben
S.  129  u.  ff.  erörtert  sind.

Sogleich  nach  Eröffnung  des  a.  a.  O.  erwähnten
  oberstrichterlichen  Erkenntnisses,  wodurch,  weil
die  Streitsache  keine  Justizsache  sei,  die  Verhandlungen
  und  Erkenntnisse  der  Vorinstanzen  vernichtet
wurden,  brachten  die  Kläger  eine  Nichtigkeitsbeschwerde
  bei  dem  obersten  Gerichtshofe  ein,  worin
sie  auszuführen  suchten,  das  Erkenntniß  vom  3.  April
1860  verstoße  contra  rem  judicalam,  weil  die
erste  Instanz  die  Einrede,  daß  eine  Justizsache  nicht
vorliege,  bereits  verworfen  und  hiegegen  kein  Theil