Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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c)  es  ist  in  der  Meldung  das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  auszusprechen.  In  diesem  Falle
ist  ferner  anzugeben,  in  welchen  zwei  fremden  Sprachen  der  sich  Meldende  geprüft  sein  will
(Anlage  2,  §.  1).  Auch  hat  der  sich  Meldende  einen  selbst  geschriebenen  Lebenslauf  beizufügen.

Von  dem  Nachweise  der  wissenschaftlichen  Befähigung  dürfen  durch  die  Ersatzbehörden  dritter  Instanz
  entbunden  werden:

a)  junge  Leute,  welche  sich  in  einem  Zweige  der  Wissenschaft  oder  Kunst  oder  in  einer  anderen
dem  Gemeinwesen  zu  gute  kommenden  Thätigkeit  besonders  auszeichnen,

b)  kunstverständige  oder  mechanische  Arbeiter,  welche  in  der  Art  ihrer  Thätigkeit  Hervorragendes  leisten,

JDC)  zu  Kunstleistungen  angestellte  Mitglieder  landesherrlicher  Bühnen.

Personen,  welche  auf  eine  derartige  Berücksichtigung  Anspruch  machen,  haben  ihrer  Meldung
die  erforderlichen  amtlich  beglaubigten  Zeugnisse  beizufügen.  Dieselben  sind  nur  einer  Prüfung
in  den  Elementarkenntnissen  zu  unterwerfen,  nach  deren  Ausfall  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz
entscheidet,  ob  der  Berechtigungsschein  zu  ertheilen  ist  oder  nicht.

Militärpflichtige,  welche  auf  Grund  der  Bestimmung  des  §F.  32,  :#  zurückgestellt  worden  sind,  dürfen
—  mit  Genehmigung  der  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  —  während  der  Dauer  der  Zurückstellung
(§.  29,  10)  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst  nachträglich  nachsuchen.

Weitere  Ausnahmen  können  in  besonderen  Fällen  durch  die  Ersatzbehörden  dritter  Instanz

genehmigt  werden.

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S.  90.
Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  durch  Schulzeugnisse.

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.  Diejenigen  Lehranstalten,  welche  gültige  Zeugnisse*)  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den

einjährig-freiwilligen  Dienst  ausstellen  dürsen,  werden  durch  den  Reichskanzler  anerkannt  und  klassifizirt.
Dabei  sind  folgende  Lehranstalten  zu  unterscheiden:

a)  solche,  bei  welchen  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur  Darlegung  der

wissenschaftlichen  Befähigung  genügt,

b)  solche,  bei  welchen  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  nöthig  ist,

o)  solche,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  gefordert  wird,

d)  solche,  für  welche  besondere  Bedingungen  festgestellt  werden.
Die  nach  Ziffer  1  anerkannten  Lehranstalten  sind  durch  das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich
zur  Kenntniß  zu  bringen.
Reifezeugnisse  für  die  Universität  und  die  derselben  gleichgestellten  Hochschulen  und  Reifezeugnisse

ww.  für  die  erste  Klasse  der  unter  Ziffer  2à  genannten  Anstalten  machen  die  Beibringung  der  nach

Musenn  Muster  18  auszustellenden  Zeugnisse  entbehrlich.

mor  5.  Der  einjährige  Besuch  der  zweiten  Klasse  des  Kadettenkorps  genügt  zum  Nachweis  der  wissenschaft-#



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7  lichen  Befähigung.  «»·»  »  .  *

Ache  Heui  aig  6.  Die  Prüfungskommission  prüft  die  Gültigkeit  der  Zeugnisse  und  ertheilt,  sofern  gegen  dieselben
rr  nichts  einzuwenden,  den  Berechtigungsschein.

7.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  in  besonderen  Fällen  ausnahmsweise  einzelnen  für  das  akademische
Studium  befähigenden  Reifezeugnissen  ausländischer  höherer  Lehranstalten  die  Bedeutung  eines  gültigen
  Zeugnisses  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  beizulegen.

»  *)  Die  von  der  zuständigen  Schulaufsichtsbehörde  genehmigte  Befreiung  eines  Zöglings  von  dem  obligatorischen
  Unterricht  in  der  Religion  (bei  besonderer  Lage  der  konfessionellen  Verhälmisse),  im  Zeichnen  oder  im  Turnen
(im  Falle  der  Befreiung  auf  Grund  ärztlicher  Zeugnisse))  übt  bei  sonstiger  Erfüllung  aller  Vedingungen  zwar  keinen

Einfluß  auf  die  Zuerkennung  des  Zeuguisses  aus,  jedoch  ist  die  Befreiung  auf  dem  Zeugnisse  ausdrücklich  zu  vermerken.