Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 760. 
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für 
Kapital, Zinsen, Bodmereiprämie und Kosten. 
§. 761. 
Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiffe und der Fracht 
erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften. 
Die Klage kann sowohl gegen den Rheder als gegen den Schiffer gerichtet 
werden, gegen den letzteren auch dann, wenn sich das Schiff im Heimathshafen 
(§. 480) befindet; das gegen den Schiffer ergangene Urtheil ist auch gegenüber dem 
Rheder wirksam. 
§. 762. 
Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Rheder 
für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich verpflichtet wird. 
Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzung 
aus den Dienst- und Heuerverträgen Anwendung. 
§. 763. 
Gehört das Schiff einer Rhederei, so haften das Schiff und die Fracht den 
Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Rheder gehörte. 
§. 764. 
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiffe erlischt außer dem Falle der 
im Inland erfolgten Zwangsversteigerung des Schiffes auch durch den von dem 
Schiffer im Falle zwingender Nothwendigkeit auf Grund seiner gesetzlichen Befugnisse 
bewirkten Verkauf des Schiffes (§. 530), an die Stelle des Schiffes tritt für die 
Schiffsgläubiger das Kaufgeld, solange es bei dem Käufer aussteht oder noch in den 
Händen des Schiffers ist. 
Diese Vorschriften finden auch auf sonstige Pfandrechte am Schiffe Anwendung. 
§. 765. 
Wird außer den im §. 764 bezeichneten Fällen das Schiff veräußert, so ist 
der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit 
ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen. 
§. 766. 
In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten 
seit der Einbringung in den letzten Hafen (§. 754 Nr. 1) vor allen anderen Forde- 
rungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.
	        
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