§. 767.
Von den im §. 754 unter Nr. 2 bis 9 aufgeführten Forderungen gehen die
die letzte Reise (§. 757) betreffenden Forderungen, zu welchen auch die nach der Be-
endigung der letzten Reise entstandenen Forderungen gerechnet werden, den Forderungen
vor, welche die früheren Reisen betreffen.
Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reise betreffen, gehen die eine
spätere Reise betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Reise betreffen.
Den im §. 754 unter Nr. 3 aufgeführten Schiffsgläubigern gebührt jedoch
wegen der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches
ihnen wegen der eine spätere Reise betreffenden Forderungen zusteht, sofern die ver-
schiedenen Reisen unter denselben Dienst- oder Heuervertrag fallen.
Wenn die Bodmereireise mehrere Reisen im Sinne des §. 757 umfaßt, so
steht der Bodmereigläubiger denjenigen Schiffsgläubigern nach, deren Forderungen die
nach der Vollendung der ersten dieser Reisen angetretenen späteren Reisen betreffen.
§. 768.
Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als
dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (§. 767), werden in nachstehender Ordnung
berichtigt:
1. die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben (§. 754 Nr. 2);
2. die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der
Schiffsbesatzung (§. 754 Nr. 3);
3. die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Reklame-
kosten (§. 754 Nr. 4), die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei
(§. 754 Nr. 5), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Nothfällen
abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen
Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (§. 754 Nr. 6);
4. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Ladungs-
gütern und Reisegut (§. 754 Nr. 7);
5. die im §. 754 unter Nr. 8, 9 aufgeführten Forderungen.
§. 769.
Von den im §. 768 unter Nr. 1, 2, 4, 5 aufgeführten Forderungen sind die
dort unter derselben Nummer aufgeführten gleichberechtigt.
Von den im §. 768 unter Nr. 3 aufgeführten Forderungen geht dagegen die
später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen sind gleich-
berechtigt.
Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls verschiedene Geschäfte ab-
geschlossen (§. 754 Nr. 6), so gelten die daraus herrührenden Forderungen als gleich-
zeitig entstanden.