Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Zehnter Abschnitt. 
Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 
Erster Titel. 
Allgemeine Vorschriften. 
§. 778. 
Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches Jemand daran hat, daß Schiff 
oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seever- 
sicherung sein. 
§. 779. 
Es können insbesondere versichert werden: 
das Schiff; 
die Fracht; 
die Ueberfahrtsgelder; 
die Güter; 
die Bodmereigelder; 
die Havereigelder; 
andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrtsgelder 
oder Güter dienen; 
der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn 
(imaginäre Gewinn); 
die zu verdienende Provision; 
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung). 
In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. 
§. 780. 
Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht ver- 
sichert werden. 
§. 781. 
Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versicherung 
für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde 
Rechnung) und im letzteren Falle mit oder ohne Bezeichnung der Person des Ver- 
sicherten unter Versicherung bringen. 
Es kann im Vertrag auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versicherung 
für eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung "wen es 
angeht" ). Ergiebt sich bei einer Versicherung für Rechnung "wen es angeht“), daß
	        
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