Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
zweiten Falle kann der Versicherer, auch wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrags 
geltend macht, die volle Prämie beanspruchen. 
Im Falle, daß der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter 
abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des §. 806 Abs. 2, im Falle der Ver- 
sicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des §. 807 und im Falle der Ver- 
sicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen die Vor- 
schrift des §. 810 zur Anwendung. 
§. 786. 
Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswerth. 
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen. 
Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth übersteigt (Ueberver- 
sicherung) hat die Versicherung keine rechtliche Geltung. 
§. 787. 
Uebersteigt im Falle einer gleichzeitigen Abschließung verschiedener Versicherungs- 
verträge der Gesammtbetrag der Versicherungssummen den Versicherungswerth, so 
haften alle Versicherer zusammen nur in Höhe des Versicherungswerths, und zwar 
jeder einzelne für so viele Prozente des Versicherungswerths, als seine Versicherungs- 
summe Prozente des Gesammtbetrags der Versicherungssummen bildet. Hierbei wird 
vermuthet, daß die Verträge gleichzeitig abgeschlossen seien. 
Mehrere Versicherungsverträge, über die eine gemeinschaftliche Polize ertheilt 
ist, sowie mehrere Versicherungsverträge, die an demselben Tage abgeschlossen sind, 
gelten als gleichzeitig abgeschlossen. 
§. 788. 
Wird ein Gegenstand, der bereits zum vollen Werthe versichert ist, nochmals 
versichert, so hat die spätere Versicherung insoweit keine rechtliche Geltung, als 
der Gegenstand auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits versichert ist 
(Doppelversicherung). 
Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth versichert, so gilt die 
spätere Versicherung, soweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr genommen ist, 
nur für den noch nicht versicherten Theil des Werthes. 
§. 789. 
Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung der früheren 
Versicherung rechtliche Geltung: 
1. wenn bei dem Abschlusse des späteren Vertrags mit dem Versicherer ver- 
einbart wird, daß ihm die Rechte aus der früheren Versicherung abzu- 
treten sind; 
2. wenn die spätere Versicherung unter der Bedingung geschlossen wird, daß 
der Versicherer nur insoweit haftet, als der Versicherte sich wegen Zahlungs-
	        
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