Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
unfähigkeit des früheren Versicherers an diesem nicht zu erholen vermag 
oder als die frühere Versicherung nicht zu Recht besteht; 
3. wenn der frühere Versicherer mittelst Verzichtsanzeige seiner Verpflichtung 
insoweit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppelversicherung 
nöthig ist, und der spätere Versicherer bei der Eingehung der späteren Ver- 
sicherung hiervon benachrichtigt wird. Dem früheren Versicherer gebührt 
in diesem Falle, obgleich er von seiner Verpflichtung befreit wird, die 
volle Prämie. 
§. 790. 
Im Falle der Doppelversicherung hat nicht die zuerst genommene, sondern die 
später genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die frühere Versicherung für 
fremde Rechnung ohne Auftrag genommen ist, die spätere dagegen von dem Ver- 
sicherten selbst genommen wird, sofern in einem solchen Falle der Versicherte ent- 
weder bei der Eingehung der späteren Versicherung von der früheren noch nicht 
unterrichtet war oder bei der Eingehung der späteren Versicherung dem Versicherer an- 
zeigt, daß er die frühere Versicherung zurückweise. 
Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestimmen sich 
in diesen Fällen nach den Vorschriften der §§. 895, 896. 
§. 791. 
Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander geschlossen worden, 
so hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Versicherer begründeten Rechte 
keinen Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der übrigen Versicherer. 
§. 792. 
Erreicht die Versicherungssumme den Versicherungswerth nicht, so haftet der 
Versicherer im Falle eines theilweisen Schadens für den Betrag des letzteren nur nach 
dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerthe. 
§. 793. 
Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungswerth auf eine be- 
stimmte Summe (Taxe) festgestellt (taxirte Polize), so ist die Taxe unter den Parteien 
für den Versicherungswerth maßgebend. 
Der Versicherer kann jedoch eine Herabsetzung der Taxe fordern, wenn sie 
wesentlich übersetzt ist; ist imaginärer Gewinn taxirt, so kann der Versicherer eine 
Herabsetzung der Taxe fordern, wenn sie den Gewinn übersteigt, der zur Zeit des 
Abschlusses des Vertrags nach kaufmännischer Berechnung möglicherweise zu er- 
warten war. 
Eine Polize mit der Bestimmung:  "vorläufig taxirt" wird, solange die 
Taxe nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxirten Polize (offenen Polize) 
gleichgeachtet.
	        
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