unfähigkeit des früheren Versicherers an diesem nicht zu erholen vermag
oder als die frühere Versicherung nicht zu Recht besteht;
3. wenn der frühere Versicherer mittelst Verzichtsanzeige seiner Verpflichtung
insoweit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppelversicherung
nöthig ist, und der spätere Versicherer bei der Eingehung der späteren Ver-
sicherung hiervon benachrichtigt wird. Dem früheren Versicherer gebührt
in diesem Falle, obgleich er von seiner Verpflichtung befreit wird, die
volle Prämie.
§. 790.
Im Falle der Doppelversicherung hat nicht die zuerst genommene, sondern die
später genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die frühere Versicherung für
fremde Rechnung ohne Auftrag genommen ist, die spätere dagegen von dem Ver-
sicherten selbst genommen wird, sofern in einem solchen Falle der Versicherte ent-
weder bei der Eingehung der späteren Versicherung von der früheren noch nicht
unterrichtet war oder bei der Eingehung der späteren Versicherung dem Versicherer an-
zeigt, daß er die frühere Versicherung zurückweise.
Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestimmen sich
in diesen Fällen nach den Vorschriften der §§. 895, 896.
§. 791.
Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander geschlossen worden,
so hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Versicherer begründeten Rechte
keinen Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der übrigen Versicherer.
§. 792.
Erreicht die Versicherungssumme den Versicherungswerth nicht, so haftet der
Versicherer im Falle eines theilweisen Schadens für den Betrag des letzteren nur nach
dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerthe.
§. 793.
Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungswerth auf eine be-
stimmte Summe (Taxe) festgestellt (taxirte Polize), so ist die Taxe unter den Parteien
für den Versicherungswerth maßgebend.
Der Versicherer kann jedoch eine Herabsetzung der Taxe fordern, wenn sie
wesentlich übersetzt ist; ist imaginärer Gewinn taxirt, so kann der Versicherer eine
Herabsetzung der Taxe fordern, wenn sie den Gewinn übersteigt, der zur Zeit des
Abschlusses des Vertrags nach kaufmännischer Berechnung möglicherweise zu er-
warten war.
Eine Polize mit der Bestimmung: "vorläufig taxirt" wird, solange die
Taxe nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxirten Polize (offenen Polize)
gleichgeachtet.