Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 804. 
Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, soweit er einen 
Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten zu fordern 
befugt ist, in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten ein, jedoch unbeschadet 
der Vorschriften des §. 775 Abs. 2 und des §. 777 Abs. 2. 
Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, auf 
dessen Kosten eine öffentlich beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintritt in die 
Rechte gegen den Dritten zu ertheilen. · 
Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch die er jene Rechte 
beeinträchtigt. 
§. 805. 
Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren der See 
ausgesetzte Sache dient, so ist der Versicherte im Falle eines Schadens verpflichtet, 
dem Versicherer, nachdem dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, seine Rechte gegen 
den Schuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz geleistet hat. 
Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner zustehenden 
Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt. 
Zweiter Titel. 
Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrags. 
§. 806. 
Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Versicherung für eigene 
Rechnung als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, bei dem 
Abschlusse des Vertrags dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die 
wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Versicherer zu tragenden 
Gefahr geeignet sind, auf den Entschluß des letzteren, sich auf den Vertrag überhaupt 
oder unter denselben Bestimmungen einzulassen, Einfluß zu üben. 
Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter ab- 
geschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände anzuzeigen. 
§. 807. 
Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei 
dem Abschlusse des Vertrags auch diejenigen Umstände angezeigt werden, welche dem 
Versicherten selbst oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind. 
Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt jedoch 
nicht in Betracht, wenn ihnen der Umstand so spät bekannt wird, daß sie den Ver- 
sicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maßregeln vor dem Abschlusse 
des Vertrags nicht mehr davon benachrichtigen können.
	        
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