Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die 
Versicherung ohne seinen Auftrag und ohne sein Wissen genommen ist. 
g. 808. 
Wird die in den 88. 806, 807 bezeichnete Verpflichtung nicht erfüllt, so ist 
der Vertrag für den Versicherer unverbindlich. 
Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht angezeigte 
Umstand dem Versicherer bekannt war oder als ihm bekannt vorausgesetzt werden 
durfte. 
g. 809. 
Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrags in Bezug 
auf einen erheblichen Umstand (s. 806) eine unrichtige Anzeige gemacht,) so ist der 
Vertrag für den Versicherer unverbindlich, es sei denn, daß diesem die Unrichtigkeit 
der Anzeige bekannt war. 
Diese Vorschrift kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die Anzeige 
wissentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig gemacht wird 
g. 810. 
Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von 
Gegenständen den Vorschriften der §§. 806 bis 809 in Ansehung eines Umstandes 
zuwidergehandelt, der nur einen Theil der versicherten Gegenstände betrifft, so bleibt 
der Vertrag für den Versicherer in Ansehung des übrigen Theiles verbindlich. Der 
Vertrag ist jedoch auch in Ansehung des übrigen Theiles für den Versicherer un- 
verbindlich, wenn anzunehmen ist, daß der Versicherer diesen Theil allein unter den- 
selben Bestimmungen nicht versichert haben würde. 
g. 811. 
Dem Versicherer gebührt in den Fällen der §§. 806 bis 810, auch wenn er 
die gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, die volle 
Prämie. 
Dritter Titel. 
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage. 
g. 812. 
Die Prämie ist) sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem 
Abschlusse des Vertrags und, wenn eine Polize verlangt wird, gegen Auslieferung 
der Polize zu zahlen. 
Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. 
Reichs= Gesetzbl. 1897.
	        
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