Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 815. 
Wird bei dem Abschlusse des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser 
Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer die 
Führung des Schiffes behalten werde. 
§. 816. 
Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer für keinen Unfall; 
soweit die Beförderung der Güter nicht mit dem dazu bestimmten Schiffe geschieht. 
Er haftet jedoch nach Maßgabe des Vertrags, wenn die Güter, nachdem die Gefahr 
für ihn bereits zu laufen begonnen hat, ohne Auftrag und ohne Zustimmung des 
Versicherten in anderer Art als mit dem zur Beförderung bestimmten Schiffe weiter 
befördert werden oder wenn dies in Folge eines Unfalls geschieht, es sei denn, daß 
sich der Unfall auf eine Gefahr gründet, die der Versicherer nicht zu tragen hat. 
§. 817. 
Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffes oder der 
Schiffe (in unbestimmten oder unbenannten Schiffen) hat der Versicherte, sobald er 
Nachricht erhält, in welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind) diese Nachricht 
dem Versicherer mitzutheilen. 
Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Versicherer für 
keinen Unfall, der den abgeladenen Gütern zustößt. 
§. 818. 
Jeder Unfall ist, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn 
dieser von der Versicherung Kenntniß hat, Nachricht von dem Unfall erhält, dem 
Versicherer anzuzeigen, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Entschädigungs- 
summe den Betrag abzuziehen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert hätte. 
§. 819. 
Der Versicherte ist verpflichtet, wenn sich ein Unfall zuträgt, sowohl für die 
Rettung der versicherten Sachen als für die Abwendung größerer Nachtheile thunlichst 
zu sorgen. 
Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maßregeln vorher mit 
dem Versicherer Rücksprache zu nehmen. 
Vierter Titel. 
Umfang der Gefahr. 
§. 820. 
Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen Schiff oder Ladung während 
der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden 
Vorschriften oder durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist. 
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