Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Er trägt insbesondere: 
 
 
 
 
 
1.  die Gefahr der Naturereignisse und der sonstigen Seeunfälle, auch wenn 
diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind, wie Eindringen 
des Seewassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blitz, 
Erdbeben, Beschädigung durch Eis u. s. w.; 
2.  die Gefahr des Krieges und der Verfügungen von hoher Hand; 
3.  die Gefahr des auf Antrag eines Dritten angeordneten, von dem Ver- 
sicherten nicht verschuldeten Arrestes; 
4.  die Gefahr des Diebstahls sowie die Gefahr des Seeraubs, der Plünderung 
und sonstiger Gewaltthätigkeiten; 
5.  die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der 
Reise oder der Verfügung über die Güter durch Verkauf oder durch Ver- 
wendung zu gleichem Zwecke (§§. 538 bis 541,  732); 
6.  die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der 
Schiffsbesatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden 
entsteht; 
7.  die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen und zwar ohne Unterschied, 
ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar oder ob er 
mittelbar dadurch einen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zu- 
gefügten Schaden zu ersetzen hat. 
§. 821. 
Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last: 
 
 
 
1.  bei der Versicherung von Schiff oder Fracht: 
der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht 
seetüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt 
oder ohne die erforderlichen Papiere (§. 513) in See gesandt ist; 
der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes von 
Schiffen daraus entsteht, daß der Rheder für den durch eine Person 
der Schiffsbesatzung einem Dritten zugefügten Schaden haften muß 
(§§. 485, 486); 
2.  bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung: 
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der 
Abnutzung des Schiffes im gewöhnlichen Gebrauch ist; 
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäulniß 
oder Wurmfraß verursacht wird; 
 3.  bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Schaden, 
welcher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch 
inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder 
durch mangelhafte Verpackung der Güter entsteht oder an diesen durch
	        
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