Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Ratten oder Mäuse verursacht wird; wenn jedoch die Reise durch einen 
Unfall, für den der Versicherer haftet, ungewöhnlich verzögert wird, so 
hat der Versicherer den unter dieser Nummer bezeichneten Schaden in dem 
Maße zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist; 
4. der Schaden, welcher sich auf ein Verschulden des Versicherten gründet, 
und bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn auch der 
Schaden, welcher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur in 
dieser ihrer Eigenschaft zur Last fallendes Verschulden entsteht. 
§. 822. 
Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz eines Schadens tritt auch dann 
ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Schiffer 
oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen des Ersatzes des 
Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die zur 
wirksamen Verfolgung eines solchen Anspruchs etwa erforderliche Hülfe zu gewähren, 
auch für die Sicherstellung des Anspruchs durch Einbehaltung der Fracht, Erwirkung 
des Arrestes in das Schiff oder sonst in geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers 
die nach den Umständen angemessene Sorge zu tragen (§. 819). 
§. 823. 
Bei der Versicherung des Schiffes für eine Reise beginnt die Gefahr für den 
Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des 
Ballastes angefangen wird, oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist, 
mit dem Zeitpunkte der Abfahrt des Schiffes. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in 
welchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen be- 
endigt ist. 
Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet die 
Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein 
solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. 
Wird vor der Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder 
Ballast eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der 
Einnahme der Ladung oder des Ballastes begonnen wird. 
§. 824. 
Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu ver- 
dienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem 
die Güter zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge vom 
Lande scheiden; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter im Bestimmungs- 
hafen wieder an das Land gelangen. 
Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von Gütern 
oder imaginärem Gewinne von dem Versicherten oder von einer der im §. 821 Nr. 4 
bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt,
	        
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