Ratten oder Mäuse verursacht wird; wenn jedoch die Reise durch einen
Unfall, für den der Versicherer haftet, ungewöhnlich verzögert wird, so
hat der Versicherer den unter dieser Nummer bezeichneten Schaden in dem
Maße zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist;
4. der Schaden, welcher sich auf ein Verschulden des Versicherten gründet,
und bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn auch der
Schaden, welcher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur in
dieser ihrer Eigenschaft zur Last fallendes Verschulden entsteht.
§. 822.
Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz eines Schadens tritt auch dann
ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Schiffer
oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen des Ersatzes des
Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die zur
wirksamen Verfolgung eines solchen Anspruchs etwa erforderliche Hülfe zu gewähren,
auch für die Sicherstellung des Anspruchs durch Einbehaltung der Fracht, Erwirkung
des Arrestes in das Schiff oder sonst in geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers
die nach den Umständen angemessene Sorge zu tragen (§. 819).
§. 823.
Bei der Versicherung des Schiffes für eine Reise beginnt die Gefahr für den
Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des
Ballastes angefangen wird, oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist,
mit dem Zeitpunkte der Abfahrt des Schiffes. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in
welchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen be-
endigt ist.
Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet die
Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein
solcher Verzug nicht stattgefunden hätte.
Wird vor der Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder
Ballast eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der
Einnahme der Ladung oder des Ballastes begonnen wird.
§. 824.
Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu ver-
dienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Güter zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge vom
Lande scheiden; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter im Bestimmungs-
hafen wieder an das Land gelangen.
Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von Gütern
oder imaginärem Gewinne von dem Versicherten oder von einer der im §. 821 Nr. 4
bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt,