Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffes aufgegeben ist, in anderer 
Art als mit dem zur Beförderung bestimmten Schiffe nach dem Bestimmungshafen 
weiter befördert, so läuft in Betreff der Güter die begonnene Gefahr fort, auch wenn 
die Weiterbeförderung ganz oder zu einem Theile zu Lande geschieht. Der Versicherer 
trägt in solchen Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, die Kosten der einst- 
weiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung, auch wenn diese zu 
Lande erfolgt. 
§. 829. 
Die Vorschriften der §§. 827, 828 gelten nur unbeschadet der Vorschriften 
der §§. 814, 816. 
§. 830. 
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren 
bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zu 
Mitternacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des Anfangstags 
und des Schlußtags. 
Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo sich das Schiff befindet, 
maßgebend. 
§. 831. 
Ist im Falle der Versicherung des Schiffes auf Zeit das Schiff bei dem 
Ablaufe der im Vertrage festgesetzten Versicherungszeit unterwegs, so gilt die Ver- 
sicherung in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zur 
Ankunft des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem gelöscht 
wird, bis zur Beendigung der Löschung (§. 823). Der Versicherte ist jedoch befugt, 
die Verlängerung durch eine dem Versicherer, solange das Schiff noch nicht unter- 
wegs ist, kundzugebende Erklärung auszuschließen. 
Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für deren Dauer und, wenn 
die Verschollenheit des Schiffes eintritt, bis zum Ablaufe der Verschollenheitsfrist 
die vereinbarte Zeitprämie fortzuentrichten. 
Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die Ver- 
schollenheitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft, auf Grund der Verschollen- 
heit nicht in Anspruch genommen werden. 
§. 832. 
Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen 
ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei einer Versicherung 
nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist der 
Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befugt. 
§. 833. 
Ist die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Versicherten 
das Recht vorbehalten, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versicherten nur
	        
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