§. 837.
Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen Person
aufgemacht worden, so kann der Versicherer sie wegen Nichtübereinstimmung mit dem
am Orte der Aufmachung geltenden Rechte und der dadurch bewirkten Benachtheiligung
des Versicherten nicht anfechten, es sei denn, daß der Versicherte durch mangelhafte
Wahrnehmung seiner Rechte die Benachtheiligung verschuldet hat.
Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem Nachtheile
Begünstigten dem Versicherer abzutreten.
Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die Dispache dem Versicherten
gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbst erlittener Schaden,
für den ihm nach dem am Orte der Aufmachung der Dispache geltenden Rechte eine
Vergütung nicht gebührt hätte, gleichwohl als große Haverei behandelt worden ist.
§. 838.
Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei gehörenden oder
nach den Grundsätzen der letzteren zu beurtheilenden Schadens haftet der Versicherer,
wenn die Einleitung des die Feststellung und Vertheilung des Schadens bezweckenden
ordnungsmäßigen Verfahrens stattgefunden hat, in Ansehung der Beiträge, welche dem
Versicherten zu entrichten sind, nur insoweit, als der Versicherte die ihm gebührende Ver-
gütung auch im Rechtswege, sofern er diesen füglich betreten konnte, nicht erhalten hat.
§. 839.
Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben,
so kann er den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe des Versicherungs-
vertrags unmittelbar in Anspruch nehmen.
§. 840.
Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.
Er hat jedoch die im §. 834 Nr. 3, 4 erwähnten Kosten vollständig zu erstatten,
wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende Vergütung die Versicherungssumme
übersteigt.
Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, zum Beispiel
Loskaufs- oder Reklamekosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung oder Aus-
besserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen geschehen, zum
Beispiel zu einem solchen Zwecke Havereigelder verausgabt, oder sind von dem Ver-
sicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet oder ist eine persönliche Ver-
pflichtung des Versicherten zur Entrichtung solcher Beiträge bereits entstanden und er-
eignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer für den durch den späteren
Unfall entstehenden Schaden bis zur Höhe der ganzen Versicherungssumme ohne Rück-
sicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge.
Reichs- Gesetzbl. 1897. 67