Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die drei 
Prozent für jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reise bestimmt sich 
nach §. 757 
§. 846. 
Die im §. 834 unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und 
Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versicherungs- 
werths nicht erreichen. Sie kommen jedoch bei der Ermittelung der im §. 845 be- 
zeichneten drei Prozent nicht in Berechnung. 
§. 847. 
Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, 
so kommen die Vorschriften der §§. 845, 846 mit der Maßgabe zur Anwendung, 
daß an die Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrag angegebene 
Anzahl von Prozenten tritt. 
§. 848. 
Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernimmt, auch 
die Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritt einer Kriegs- 
belästigung dauern soll, so endet die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, 
in welchem die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, insbesondere 
also, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oder 
Blokade behindert oder zur Vermeidung der Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn 
das Schiff aus einem solchen Grunde von seinem Wege abweicht oder wenn der 
Schiffer durch Kriegsbelästigung die freie Führung des Schiffes verliert. 
Eine Vereinbarung der im Abs. 1 bezeichneten Art wird namentlich angenommen, 
wenn der Vertrag mit der Klausel: "frei von Kriegsmolest" abgeschlossen ist. 
§. 849. 
Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr übernimmt, 
alle übrigen Gefahren aber auch nach dem Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen 
soll, so endet die Gefahr für den Versicherer erst mit der Kondemnation der ver- 
sicherten Sache oder sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht aus- 
genommen worden wäre; der Versicherer haftet aber nicht für die zunächst durch Kriegs- 
gefahr verursachten Schäden, also insbesondere nicht: 
für Konfiskation durch kriegführende Mächte; 
für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durch Kriegs- 
schiffe und Kaper; 
für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltung und Reklamirung, 
aus der Blokade des Aufenthaltshafens oder der Zurückweisung von 
einem blokirten Hafen oder aus dem freiwilligen Aufenthalte wegen 
Kriegsgefahr; 
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