Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
schädigung, die in Folge eines solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber für eine 
sonstige Beschädigung. Es wird vermuthet, daß eine Beschädigung, die möglicher- 
weise Folge des eingetretenen Seeunfalls sein kann, in Folge des Unfalls ent- 
standen sei. 
Für jeden Schaden, der nicht aus einer Beschädigung entsteht, haftet der Ver- 
sicherer, ohne Unterschied, ob sich eine Strandung oder ein anderer der erwähnten Un- 
fälle zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn der Vertrag ohne die 
Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die im §. 834 unter Nr. 1, 2, 4 
erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten, für die im §. 834 unter Nr. 3 
erwähnten Kosten aber nur dann, wenn sie zur Abwendung eines ihm zur Last 
fallenden Verlustes verausgabt worden sind. 
Eine Beschädigung, die ohne Selbstentzündung durch Feuer oder durch Löschung 
eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden ist, wird als eine solche Be- 
schädigung, von welcher der Versicherer durch die Klausel befreit wird, nicht an- 
gesehen. 
§. 852. 
Wenn der Vertrag mit der Klausel: "frei von Bruch außer im Strandungs- 
fall« abgeschlossen ist, so finden die Vorschriften des §. 851 mit der Maßgabe An- 
wendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach §. 851 für 
Beschädigung aufzukommen hat. 
§. 853. 
Eine Strandung im Sinne der §§. 851, 852 ist vorhanden, wenn das 
Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Seeschiffahrt auf den Grund fest- 
geräth und nicht wieder flott wird oder zwar wieder flott wird, jedoch entweder 
1. nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maßregeln, wie Kappen der Masten, 
Werfen oder Löschung eines Theiles der Ladung und dergleichen, oder 
durch den Eintritt einer ungewöhnlich hohen Fluth, nicht aber ausschließ- 
lich durch Anwendung gewöhnlicher Maßregeln, wie Winden auf den 
Anker, Backstellen der Segel und dergleichen, oder 
2. erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen Schaden 
am Schiffskörper erlitten hat. 
Fünfter Titel. 
Umfang des Schadens. 
§. 854. 
Ein Totalverlust des Schiffes oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff 
oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wieder- 
erlangung entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder in ihrer 
ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein Total-
	        
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