— 424 —
verlust des Schiffes wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einzelne Theile des Wrackes
oder des Inventars gerettet sind.
g. 855.
Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht
verloren gegangen ist.
§5. 856.
Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in Ansehung
der Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartet
werden) liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben.
g. 857.
Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei-= und Havereigelder liegt vor,
wenn die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder vorge-
schossen oder verausgabt sind, entweder von einem Totalverlust oder dergestalt von
anderen Unfällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführten Beschädi-
gungen, Verbodmungen oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener Gelder nichts
übrig geblieben ist.
8. 858.
Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum
vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach §. 800 etwa zu machenden
Abzüge.
§. 859.
Ist im Falle des Totalverlustes vor der Jahlung der Versicherungssumme
etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in
Abzug. War nicht zum vollen Werthe versichert, so wird nur ein verhältnißmäßiger
Theil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen.
Mit der Jahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten
an der versicherten Sache auf den Versicherer über.
Erfolgt erst nach der Jahlung der Versicherungssumme eine vollständige oder
theilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer Anspruch.
War nicht zum vollen Werthe versichert, so gebührt dem Versicherer nur ein ver-
hältnißmäßiger Theil des Geretteten.
g. 860.
Sind bei einem Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns (§. 850)
die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehr beträgt
als der Versicherungswerth der Güter, oder ist für die Güter, wenn sie in Fällen
der großen Haverei aufgeopfert worden sind oder wenn dafür nach Maßgabe der
55. 61 1, 612 Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth vergütet, so kommt
von der Versicherungssumme des imaginären Gewinns der Ueberschuß in Abzug.