Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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verlust des Schiffes wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einzelne Theile des Wrackes 
oder des Inventars gerettet sind. 
g. 855. 
Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht 
verloren gegangen ist. 
§5. 856. 
Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in Ansehung 
der Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartet 
werden) liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben. 
g. 857. 
Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei-= und Havereigelder liegt vor, 
wenn die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder vorge- 
schossen oder verausgabt sind, entweder von einem Totalverlust oder dergestalt von 
anderen Unfällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführten Beschädi- 
gungen, Verbodmungen oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener Gelder nichts 
übrig geblieben ist. 
8. 858. 
Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum 
vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach §. 800 etwa zu machenden 
Abzüge. 
§. 859. 
Ist im Falle des Totalverlustes vor der Jahlung der Versicherungssumme 
etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in 
Abzug. War nicht zum vollen Werthe versichert, so wird nur ein verhältnißmäßiger 
Theil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen. 
Mit der Jahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten 
an der versicherten Sache auf den Versicherer über. 
Erfolgt erst nach der Jahlung der Versicherungssumme eine vollständige oder 
theilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer Anspruch. 
War nicht zum vollen Werthe versichert, so gebührt dem Versicherer nur ein ver- 
hältnißmäßiger Theil des Geretteten. 
g. 860. 
Sind bei einem Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns (§. 850) 
die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehr beträgt 
als der Versicherungswerth der Güter, oder ist für die Güter, wenn sie in Fällen 
der großen Haverei aufgeopfert worden sind oder wenn dafür nach Maßgabe der 
55. 61 1, 612 Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth vergütet, so kommt 
von der Versicherungssumme des imaginären Gewinns der Ueberschuß in Abzug.
	        
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