Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 861. 
Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen 
Betrage gegen Abtretung der in Ansehung des versicherten Gegenstandes ihm zu- 
stehenden Rechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon): 
 
 
1.  wenn das Schiff verschollen ist; 
2.  wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das Schiff 
oder die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht auf- 
gebracht, auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten 
oder durch Seeräuber genommen und während einer Frist von sechs, neun 
oder zwölf Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung, 
Anhaltung oder Nehmung geschehen ist: 
a. in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere ein- 
schließlich aller Häfen oder Theile des Mittelländischen, Schwarzen und 
Azowschen Meeres oder 
b. in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der guten 
Hoffnung und des Kap Horn, oder 
c. in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge 
Die Fristen werden von dem Tage an berechnet, an welchem dem Versicherer 
der Unfall durch den Versicherten angezeigt wird (§. 818). 
§. 862. 
Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzusehen, 
wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht erreicht hat, 
auch innerhalb dieser Frist den Betheiligten keine Nachrichten über das Schiff zu- 
gegangen sind. 
Die Verschollenheitsfrist beträgt: 
 
 
1.  wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein europäischer 
Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffen vier Monate; 
2.  wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen ein 
außereuropäischer Hafen ist, falls er diesseits des Vorgebirges der guten 
Hoffnung und des Kap Horn belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen 
neun Monate, falls er jenseits des einen jener Vorgebirge belegen ist, 
bei Segel- und Dampfschiffen zwölf Monate; 
3.  wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein außereuropäischer 
Hafen ist, bei Segel- und Dampfschiffen sechs, neun oder zwölf Monate, je 
nachdem die Durchschnittsdauer der Reise nicht über zwei oder nicht über 
drei oder mehr als drei Monate beträgt. 
Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten.
	        
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