(Nr. 2389.). Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Vom 10. Mai 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Das Handelsgesetzbuch tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
Der sechste Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuchs tritt mit Aus-
nahme des §. 65 am 1. Januar 1898 in Kraft.
Der siebente Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs kann durch
Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths vor dem im Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Artikel 2.
In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur
insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein
Anderes bestimmt ist.
Im Uebrigen werden die Vorschriften der Reichsgesetze durch das Handels-
gesetzbuch nicht berührt.
Artikel 3.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuchs verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs an deren Stelle.
Artikel 4.
Die nach dem bürgerlichen Rechte mit einer Eintragung in das Güterrechts-
register verbundenen Wirkungen treten, sofern ein Ehegatte Kaufmann ist und seine
Handelsniederlassung sich nicht in dem Bezirke des für den Wohnsitz des Ehemanns
zuständigen Registergerichts befindet, in Ansehung der auf den Betrieb des Handels-
gewerbes sich beziehenden Rechtsverhältnisse nur ein, wenn die Eintragung auch in
das Güterrechtsregister des für den Ort der Handelsniederlassung zuständigen Gerichts
erfolgt ist. Bei mehreren Niederlassungen genügt die Eintragung in das Register
des Ortes der Hauptniederlassung.
Wird die Niederlassung verlegt, so finden die Vorschriften des § 1559 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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