Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Eine 
Abschrift der Urkunden über die Bestellung oder über die Beendigung 
der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes ist der Anmeldung 
beizufügen und wird bei dem Gericht aufbewahrt. 
Die Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift vor dem Ge— 
richte zu zeichnen oder die Jeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 
g. 29. 
Eine Aenderung des Vorstandes, eine Beendigung der Ver- 
tretungsbefugniß eines Vorstaudsmitgliedes sowie eine Aenderung des 
Statuts rücksichtlich der Form für Willenserklärungen des Vorstandes 
kann, solange sie nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und 
öffentlich bekannt gemacht ist, von der Genossenschaft einem Dritten 
nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß dieser von der Aende- 
rung oder Berendigung Kenntuiß hatte. 
Nach der Eintragung und Bekanntmachung muß der Oritte die 
Aenderung oder Beendigung gegen sich gelten lassen, es sei denn, 
daß er sie weder kannte noch kennen mußte. 
Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Genossenschaftsregister 
eingetragenen Zweigniederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften die 
Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweignieder- 
lassung entscheidend. 
V. Der §. 49 Abs. 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung 
des Gesetzes oder des Statuts im Wege der Klage angefochten werden. 
Die Klage muß binnen einem Monat erhoben werden. 
Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung 
erschienene Genosse, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zum 
Protokoll erklärt hat, und jeder nicht erschienene Genosse, sofern er 
zu der Generalversammlung unberechtigter Weise nicht zugelassen worden 
ist oder sofern er die Aufechtung darauf gründet, daß die Berufung 
der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Be- 
schlußfassung nicht gehörig erfolgt sei. Außerdem ist der Vorstand 
und, wenn der Beschluß eine Maßregel zum Gegenstande hat, durch 
deren Ausführung sich die Mitglieder des Vorstandes und des Auf- 
sichtsraths strafbar oder den Gläubigern der Genossenschaft haftbar 
machen würden, jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths 
zur Anfechtung befugt. 
VI. Im §. 49 Abs. 4 wird das Wort »ungültig« ersetzt durch das Wort 
enichtige.
	        
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