Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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C. 14. 
Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr eine der nach 
§. 3 unzulässigen Mischungen herstellt 
2. wer in Ausübung eines Gewerbes wissentlich solche Mischungen ver- 
kauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt; 
3. wer Margarine oder Margarinekäse ohne den nach §. 6 erforderlichen 
Zusatz vorsätzlich herstellt oder wissentlich verkauft, feilhält oder sonst in 
Verkehr bringt. 
Im Wiederholungsfalle tritt Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ein, 
neben welcher auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden 
kann; diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn seit dem Zeitpunkt, in 
welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen 
ist, drei Jahre verflossen sind. 
§. 15. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis 
zu drei Monaten wird bestraft, wer als Beauftragter der Polizeibehörde unbefugt 
Betriebsgeheimnisse, welche kraft seines Auftrags zu seiner Kenntniß gekommen 
sind, offenbart, oder geheimgehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, 
von denen er kraft seines Auftrags Kenntniß erlangt hat, nachahmt, solange die- 
selben noch Betriebsgeheimnisse sind. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
§. 16. 
Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des §. 8 zuwider den Eintritt in die Räume, die 
Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des §. 9 von ihm erforderte Auskunft nicht er- 
theilt oder bei der Auskunftertheilung wissentlich unwahre Angaben macht. 
§. 17. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vier 
Wochen wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des §. 7 zuwiderhandelt 
2. wer bei der nach §. 9 von ihm erforderten Auskunftertheilung aus 
Fahrlässigkeit unwahre Angaben macht. 
§. 18. 
Außer den Fällen der §§. 14 bis 17 werden Zuwiderhandlungen gegen 
die Vorschriften dieses Gesetzes sowie gegen die in Gemäßheit der §§. 11 und 12 
Reichs. Gesetzbl. 1897. 77
	        
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