Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 595 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 31. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands. S. 595. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Obst- 
bäumen im Umherziehen. S. 596. — Bekanntmachung, betreffend die Aichung von selbstthätigen 
Registrirwaagen, von chemischen Meßgeräthen und von Meßwerkzeugen zur Bestimmung des Prozent- 
gehalts von Zuckerlösungen. S. 596. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2401.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung 
 für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 7. Juli 1897. 
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der 
Sitzung vom 2. Juli d. J. folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs- 
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen: 
1. Die Bestimmungen unter XXXII sind wie folgt zu ergänzen: 
a) Hinter Ziffer 7 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten: 
„8. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Eisenbahnwagen, in denen Gegen- 
stände dieser Art nach Maßgabe der Bestimmungen unter Ziffer 3 b 
und Ziffer 5 in losem Zustande befördert worden sind, nach jedes- 
maligem Gebrauch in derselben Weise, wie dies in Bezug auf 
die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf 
Eisenbahnen vorgeschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Des- 
infektion) zu unterwerfen, das geeignet ist, die den Wagen etwa 
anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu beseitigen.“ 
b) Die Ziffern 8 und 9 sind in 9 und 10 abzuändern. 
c) Die neue Ziffer 9 ist wie folgt zu fassen: 
„Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger 
Desinfektion der Güter fallen dem Absender beziehungsweise 
dem Empfänger zur Last.“ 
2. Die Bestimmungen unter LII sind wie folgt zu ergänzen: 
a) Hinter Ziffer 5 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten: 
„6. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die zur Beförderung verwendeten 
Eisenbahnwagen, sofern sie nicht bestimmungsgemäß ausschließlich 
zum Transporte der im Eingange bezeichneten Gegenstände dienen, 
nach jedesmaligem Gebrauch in derselben Weise, wie dies in Bezug 
auf die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen 
auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist, einem Reinigungsverfahren 
(Desinfektion) zu unterwerfen, das geeignet ist, die den Wagen 
anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.“ 
Reichs= Gesetzbl. 1897. 94 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1897.
	        
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