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3. Die Eintheilung des Meßglases soll wie bei den bereits aichfähigen
Meßgläsern eingerichtet sein, wobei die Bezifferung des untersten Striches den
Raumgehalt des nicht eingetheilten Abschnitts anzugeben hat. In Betreff der
Zulässigkeit der Eintheilungen (§. 3 Ziffer 1 und 2 der Bekanntmachung vom
26. Juli 1893) gilt als Gesammtraumgehalt der Raum zwischen dem ersten und
letzten Striche, doch darf dieser Raumgehalt, ebenso wie der des nicht eingetheilten
unteren Abschnitts, 100 Kubikcentimeter nicht übersteigen.
4. Die Stempelung unterhalb des untersten Striches dient zugleich zur
Beglaubigung für den Raumgehalt des nicht eingetheilten Abschnitts.
§. 6.
Ueberlaufpipetten.
1. Die Ueberlaufpipetten sind Vollpipetten, deren Raumgehalt oben statt
durch einen Strich am Ansaugrohre, durch den Rand dieses Rohres selbst begrenzt
wird. Ihre übrige Einrichtung kann diejenige der gewöhnlichen Vollpipetten sein,
wobei die Füllung durch das Ablaufrohr selbst geschieht, oder es kann ein be-
sonderes Zuführungsrohr vorhanden sein, welches mit einem in das Ablaufrohr
eingesetzten Hahne in Verbindung steht.
2. Der Rand des oberen Rohres soll eben sein und eine lichte Weite von
nicht mehr als 3 Millimeter bei Pipetten bis zu einschließlich 500 Kubikcentimeter,
und von nicht mehr als 5 Millimeter bei größeren Pipetten haben. Das obere
Rohr darf nicht länger sein als 75 Millimeter, das untere nicht länger als
150 Millimeter. Die Ueberlaufpipetten dürfen beliebige Maaßgrößen von 1 bis
einschließlich 2 000 Kubikcentimeter enthalten.
3. Die Entleerungsdauer für Ueberlaufpipetten von 1 bis einschließlich
200 Kubikcentimeter Raumgehalt soll diejenige für gewöhnliche Vollpipetten sein;
für die anderen beträgt sie bei einem Raumgehalte von:
mehr als 200 bis 500 mehr als 500 bis 1000 mehr als 1000 Kubikcentimeter
55 bis 65 110 bis 130 170 bis 200 Sekunden.
4. Als Fehlergrenzen gelten für Ueberlaufpipetten mit einem Raumgehalte
von 1 bis einschließlich 200 Kubikcentimeter die für gewöhnliche Vollpipetten vor-
geschriebenen; für die anderen betragen sie bei einem Raumgehalte von:
mehr als 200 bis einschließlich 500 Kubikcentimeter 0,2 Kubikcentimeter,
-, -, 500, -, -, 1 000 - 0,3 -
- -, 1 000 - -, 2 000 -, 0,5 -
5. Die Ueberlaufpipetten erhalten mindestens drei Stempel, von denen
einer über die Bezeichnung, der zweite unmittelbar unter den Rand des oberen
Rohres, der dritte auf das Ablaufrohr dicht an der Mündung zu setzen ist.
Ein vierter Stempel ist für den Fall, daß der Meßraum auch nach unten durch
einen Strich abgegrenzt ist, unmittelbar unter diesem Striche aufzubringen.