Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

V 
3. Die Eintheilung des Meßglases soll wie bei den bereits aichfähigen 
Meßgläsern eingerichtet sein, wobei die Bezifferung des untersten Striches den 
Raumgehalt des nicht eingetheilten Abschnitts anzugeben hat. In Betreff der 
Zulässigkeit der Eintheilungen (§. 3 Ziffer 1 und 2 der Bekanntmachung vom 
26. Juli 1893) gilt als Gesammtraumgehalt der Raum zwischen dem ersten und 
letzten Striche, doch darf dieser Raumgehalt, ebenso wie der des nicht eingetheilten 
unteren Abschnitts, 100 Kubikcentimeter nicht übersteigen. 
4. Die Stempelung unterhalb des untersten Striches dient zugleich zur 
Beglaubigung für den Raumgehalt des nicht eingetheilten Abschnitts. 
§. 6. 
Ueberlaufpipetten. 
1. Die Ueberlaufpipetten sind Vollpipetten, deren Raumgehalt oben statt 
durch einen Strich am Ansaugrohre, durch den Rand dieses Rohres selbst begrenzt 
wird. Ihre übrige Einrichtung kann diejenige der gewöhnlichen Vollpipetten sein, 
wobei die Füllung durch das Ablaufrohr selbst geschieht, oder es kann ein be- 
sonderes Zuführungsrohr vorhanden sein, welches mit einem in das Ablaufrohr 
eingesetzten Hahne in Verbindung steht. 
2. Der Rand des oberen Rohres soll eben sein und eine lichte Weite von 
nicht mehr als 3 Millimeter bei Pipetten bis zu einschließlich 500 Kubikcentimeter, 
und von nicht mehr als 5 Millimeter bei größeren Pipetten haben. Das obere 
Rohr darf nicht länger sein als 75 Millimeter, das untere nicht länger als 
150 Millimeter. Die Ueberlaufpipetten dürfen beliebige Maaßgrößen von 1 bis 
einschließlich 2 000 Kubikcentimeter enthalten. 
3. Die Entleerungsdauer für Ueberlaufpipetten von 1 bis einschließlich 
200 Kubikcentimeter Raumgehalt soll diejenige für gewöhnliche Vollpipetten sein; 
für die anderen beträgt sie bei einem Raumgehalte von: 
mehr als 200 bis 500 mehr als 500 bis 1000 mehr als 1000 Kubikcentimeter 
55 bis 65 110 bis 130 170 bis 200 Sekunden. 
4. Als Fehlergrenzen gelten für Ueberlaufpipetten mit einem Raumgehalte 
von 1 bis einschließlich 200 Kubikcentimeter die für gewöhnliche Vollpipetten vor- 
geschriebenen; für die anderen betragen sie bei einem Raumgehalte von: 
mehr als 200 bis einschließlich 500 Kubikcentimeter 0,2 Kubikcentimeter, 
-, -, 500, -, -, 1 000 - 0,3 - 
- -, 1 000 - -, 2 000 -, 0,5 -  
5. Die Ueberlaufpipetten erhalten mindestens drei Stempel, von denen 
einer über die Bezeichnung, der zweite unmittelbar unter den Rand des oberen 
Rohres, der dritte auf das Ablaufrohr dicht an der Mündung zu setzen ist. 
Ein vierter Stempel ist für den Fall, daß der Meßraum auch nach unten durch 
einen Strich abgegrenzt ist, unmittelbar unter diesem Striche aufzubringen. 
  
    
	        
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