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6. An Gebühren werden außer der Abfertigungsgebühr von 10 Pfennig
erhoben:
a. bei der Aichung Mark | Pf.
für Ueberlaufpipetten bis einschließlich 200 Kubik-
centimeter. . . -, 40
für Ueberlaufpipetten von mehr als 200 Kubik- ·
centimeter............................. -, 60
b. bei bloßer Prüfung
für Ueberlaufpipetten bis einschließlich 200 Kubik-
centimeter .. . . . . . .. .. . .. . . .. . .. . . . . . . .. — 10
für Ueberlaufpipetten von mehr als 200 Kubik-
centimter:. . . — 30
§. 7.
Aichungsftellen.
Die Aichung aller genannten Meßgeräthe erfolgt durch die Normal-
Aichungs-Kommission oder durch die auf Grund des Artikels 1 §. 7 der Bekannt-
machung vom 8. April 1896 (Reichs-Gesetzbl. 1896, Beilage zu Nr. 9) zur Aichung
chemischer Meßgeräthe ermächtigten Stellen.
§. 8.
1. In Abänderung der Bestimmung im §. 2 Ziffer 4 der Bekanntmachung
vom 26. Juli 1893 werden auch Kolben zu 50 und 100 Kubikcentimeter zugelassen,
bei denen der Abstand des den Raumgehalt abgrenzenden Striches vom Rande
mindestens 50 Millimeter beträgt.
2. Die Bestimmung im §. 3 Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 26. Juli 1893
erhält folgenden Zusatz:
Zulässig ist es, Meßgeräthe mit einem Gesammtraumgehalte von
5 Kubikcentimer in 0,1 ccm, und solche mit einem Gesammtraumgehalte
von 10 Kubikcentimeter in 0,02 ccm einzutheilen.
3. Die Bestimmung im letzten Absatze des §. 4 Ziffer 2 der gleichen Be-
kanntmachung erhält folgende Fassung:
Ferner darf der im Mehr oder Minder zuzulassende Fehler für
den von jedem Striche abgegrenzten Raumgehalt sowie für den Raum-
gehalt, welchen zwei Striche zwischen einander abgrenzen,
nicht größer sein als die Hälfte des zulässigen Fehlers des Ge-
sammtraumgehalts, falls es sich um einen Sollraumgehalt von
weniger als die Hälfte des Gesammtraumgehalts handelt, und
nicht größer als der ganze Betrag dieses Fehlers, falls dabei
als Sollraumgehalt die Hälfte oder mehr des Gesammtraumgehalts
in Frage kommt.