Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

IX 
prozenten“ tragen. Eine Geschäftsnummer soll am oberen Ende der Thermometer- 
skale angegeben sein. 
Zulässig ist es, auf einer der Skalen Namen und Sitz eines Geschäfts 
sowie Tag und Jahr der Anfertigung des Instruments anzugeben. 
Andere Angaben sind unzulässig. 
§. 4. 
Im Mehr oder Minder dürfen die Fehler betragen, je nachdem die Prozent- 
skale eingetheilt ist in: 
1 Prozent ½ Prozent ⅕ oder ⅒ Prozent 
an der Thermometerskale. . 0,4 Grad 0,4 Grad 0,2 Grad, 
an der Saccharimeterskale 0,5 Prozent 0,25 Prozent 0,1 Prozent. 
Die Angabe des Thermometers in schmelzendem Eise darf durch Erwärmen 
des Instruments zur höchsten von der Skale angegebenen Temperatur keine Ver- 
änderungen erleiden, welche den vierten Theil der vorstehend angegebenen Fehler- 
grenzen überschreiten. 
An der Prozentskale sind diejenigen Angaben maßgebend, welche der Schnitt- 
linie des ebenen Flüssigkeitsspiegels und der Skalenfläche entsprechen. 
§. 5. 
Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels nebst Jahreszahl 
und Nummer auf den Glaskörper oberhalb der Thermometerskale, sowie eines 
kleineren Stempels auf die Spindelkuppe. 
Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichts des Instruments in 
Milligramm aufgeätzt. Auf die Spindel wird unmittelbar über dem oberen Rande 
der Prozentskale und unmittelbar unter dem untersten Theilstriche derselben je 
ein Strich aufgeätzt, welcher sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges 
erstreckt. Der obere Strich soll mit seiner unteren Grenzlinie in die Ebene des 
Skalenrandes, der untere mit seiner oberen Grenzlinie in die Ebene des untersten 
Theilstrichs fallen. 
§. 6. 
Zur Ermittelung der wahren Prozentangabe dient die von der Normal- 
Aichungs-Kommission herausgegebene amtliche Tafel. 
§. 7. 
An Aichgebühren werden erhoben: 
bei der Aichung 
für jedes Thermo-Saccharimeter. . . 2 Mark, 
bei bloßer Prüfung 
für jede geprüfte Stelle 
an der Thermometerskale. .. . . . . . . . .. . .. . 10 Pfennig, 
an der Prozentskale. . . 25  - 
Reichs-Gesetzbl. 1897. b
	        
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