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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 34.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte Liste. S. 611. — Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Handels= und
Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Orientaltschen Republik Uruguay. S. 611.
(Nr. 2407.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 29. Juli 1897.
In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet
(IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 27), sind die
bei „Belgien“ unter den Nummern 9 und 12 aufgeführten Eisenbahnen
Gent—Eecloo-Brügge und Antwerpen—Gent (Waes) gestrichen worden, da ihr
Betrieb am 1. Juli d. J. von der belgischen Staatsbahnverwaltung übernommen
worden ist.
Berlin, den 29. Juli 1897.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
.
(Nr. 2408.) Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Handels- und Schiffahrts-
vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Orientalischen Republik
Uruguay. Vom 31. Juli 1897.
Der zwischen dem Reiche und der Orientalischen Republik Uruguay am 20. Juni
1892 abgeschlossene Handels- und Schiffahrtsvertrag (Reichs-Gesetzbl. 1894
S. 505 ff.) tritt in Folge seiner Kündigung durch die Uruguaysche Regierung
mit dem Ablaufe des heutigen Tages außer Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Freiherr von Rotenhan.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 98
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1897.