Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Namen  Namen  
der Orte. der Staaten Servis- klasse. der Orte. der Staaten Servis- klasse. 
und Verwaltungsbezirke.  und Verwaltungsbezirke. 
Züllichau. . . Preußen, Reg. Bez. Frank- III. Zwenkau Königreich Sachsen IV. 
furt a. O. . . . Zwickau. . . Königreich Sachsen. . . I. 
Zülpich . . . .. . Preußen, Reg. Bez. Cöln. . . IV. Zwingenberg. Hessen. . . IV. 
Zuffenhausen. Württemberg ........... IV. Zwönitz ...... Königreich Sachsen. . . IV. 
Zusmarshausen Bayern, Reg. Bez. Schwaben Zwötzen. . . Reuß i. L. . . . . . . . . . . ... IV. 
und Neuburg . . . . . . . .. IV. 
Zweibrücken . . . Bayern, Reg. Bez. Pfalz . . . III. Alle übrigen Ortschaften des Reichsgebiets. V. 
  
  
Militär-Etablissements, welche außerhalb des Gemeindebezirkes des Garnisonorts liegen, zu dem 
sie gehören, fallen der Servisklasse des letzteren zu, sofern der Ort, in dessen Bezirke sie belegen sind, 
nicht selbst Garnisonort ist. 
Für die bei Gelegenheit der militärischen Maßregeln, welche zum Zwecke der Abwehr der 
Rinderpest getroffen werden, zu beschaffenden Quartierleistungen wird, sofern die davon getroffenen 
Ortschaften nicht einer höheren Klasse angehören, die Entschädigung der II. Servisklasse gewährt; für 
vorübergehende Quartierleistungen (§. 2 unter 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1868), insoweit dieselben 
die Dauer von 30 Tagen übersteigen, wird eine höhere Servisentschädigung in der Weise gewährt, 
daß die betreffenden Ortschaften in die nächst höhere, jedoch mindestens in die III. Servisklasse auf- 
rücken, die Ortschaften der höchsten Servisklasse aber einen Zuschlag von 20 Prozent erhalten. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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