Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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2. diejenigen, welche in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetrieb 
als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind; 
3. diejenigen, welche in dem Gewerbe als selbständige Gewerbetreibende 
oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind, 
diese Thätigkeit aber aufgegeben haben und eine andere gewerbliche 
Thätigkeit nicht ausüben; 
4. die in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt 
beschäftigten Handwerker. 
Andere Personen können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. 
Von der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur abhängig ge- 
macht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind; 
die Prüfung darf nur den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Aus- 
führung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken. 
Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings- oder Gesellenzeit 
oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme 
von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten, im Statute fest- 
gestellten Voraussetzungen zulässig. Von einem Aufnahmesuchenden, welcher bereits 
vor einer anderen Innung desselben Gewerbes eine Aufnahmeprüfung bestanden 
hat, kann eine solche nicht nochmals verlangt werden. 
Gewerbetreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen 
entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht versagt werden. 
Von der Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Bedingungen kann 
zu Gunsten Einzelner nicht abgesehen werden. 
§. 87 a. 
Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut eine vorherige 
Anzeige darüber nicht verlangt, am Schlusse jedes Rechnungsjahrs gestattet. 
Eine Anzeige über den Austritt kann frühestens sechs Monate vor dem letzteren 
verlangt werden. 
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen 
und, soweit nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen sind, an die 
von der Innung errichteten Nebenkassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen 
Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt 
war. Vertragsmäßige Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber ein- 
gegangen sind, werden durch den Austritt nicht berührt. 
Wird nach dem Tode eines Innungsmitglieds dessen Gewerbe für Rechnung 
deren Wittwe oder minderjähriger Erben fortgesetzt, so gehen die Befugnisse und 
Obliegenheiten des Verstorbenen mit Ausnahme des Stimmrechts auf die Wittwe 
während des Wittwenstandes beziehungsweise auf die minderjährigen Erben für 
die Dauer der Minderjährigkeit über. Durch das Statut kann der Wittwe oder 
dem Stellvertreter das Stimmrecht eingeräumt werden.
	        
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