Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 668 — 
§. 88. 
Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder Unter— 
lassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung stehen, 
nicht auferlegt werden. 
Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder durch das 
Gesetz bestimmten Aufgaben der Innung, sowie der Deckung der Kosten der 
Innungsverwaltung dürfen weder Beiträge von den Innungsmitgliedern oder 
von den Gesellen derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen 
der Innung erfolgen. 
Die Innungen sind befugt, für die Benutzung der von ihnen getroffenen 
Einrichtungen, Fachschulen, Herbergen, Arbeitsnachweis und dergleichen Gebühren 
zu erheben. 
§. 89. 
Die aus der Errichtung und der Thätigkeit der Innung und ihres Gesellen- 
ausschusses (§. 95) erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des 
vorhandenen Vermögens oder aus sonstigen Einnahmen keine Deckung finden, 
von den Innungsmitgliedern aufzubringen. 
Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Anfange 
des auf den Eintritt folgenden Monats. 
Die auf Grund des Statuts oder der Nebenstatuten umgelegten Beiträge 
sowie die für die Benutzung der Innungseinrichtungen zu entrichtenden Gebühren 
(§. 88 Absatz 3) werden auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem für die 
Beitreibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise 
eingezogen. Das Gleiche gilt für die Einziehung von Ordnungsstrafen (§. 92 c). 
Streitigkeiten wegen Entrichtung von Beiträgen und Gebühren entscheidet 
die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde 
bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden; diese entscheidet endgüiltig. 
§. 89.a 
Die Einnahmen und Ausgaben der Innung sind von allen ihren Zwecken 
fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Be- 
stände sind gesondert zu verwahren. 
Die Bestände müssen in der durch die §§. 1807 und 1808 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. Sofern der Bezirk der Innung 
sich nicht über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, kann die Anlegung 
auch in der nach Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buche zugelassenen Weise erfolgen. 
Zeitweilig verfügbare Gelder dürfen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
auch in anderer als der durch die §§. 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs bezeichneten Weise vorübergehend angelegt werden. 
Ueber die Aufbewahrung von Werthpapieren trifft die Aufsichtsbehörde 
Bestimmung.
	        
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