Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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§. 89 b. 
Die Innung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei: 
1. dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum; 
2. Anleihen, sofern ihr Betrag nicht nur zur vorübergehenden Aushülfe 
dient und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die 
Ausgaben einer Voranschlagsperiode zurückerstattet werden kann; 
3. der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen- 
schaftlichen oder Kunstwerth haben. 
§. 90. 
Auf Innungs-Krankenkassen finden außer den Vorschriften des §. 73 des 
Krankenversicherungsgesetzes auch die §§. 34 bis 38, 45 Absatz 5, 47 Absatz 3 bis 6 
des letzteren entsprechende Anwendung. Jedoch kann die Kassenverwaltung aus- 
schließlich den Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern übertragen, und unter der 
Voraussetzung, daß die Innungsmitglieder die Hälfte der Kassenbeiträge aus 
eigenen Mitteln bestreiten, beschlossen werden, daß der Vorsitzende sowie die Hälfte 
der Mitglieder des Vorstandes und der Generalversammlung von der Innung 
zu bestellen sind. 
§. 91. 
Die auf Grund des §. 81 b Ziffer 4 errichteten Innungsschiedsgerichte 
müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. 
Die Beisitzer und deren Stellvertreter sind zur Hälfte aus den Innungs- 
mitgliedern, zur Hälfte aus den bei ihnen beschäftigten Gesellen (Gehülfen) und 
Arbeitern zu entnehmen. Die ersteren sind von der Innungsversammlung, die 
letzteren von den Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern zu wählen. Auf das Wahl- 
recht finden die Vorschriften der §§. 10, 13 Absatz 1, 14 Absatz 1 des Gewerbe- 
gerichtsgesetzes Anwendung. 
Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucht der 
Innung nicht anzugehören. 
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie beigewohnt haben, Ver- 
gütung der baaren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumniß; die 
Höhe der letzteren und der Betrag der dem Vorsitzenden zu gewährenden Ver- 
gütung sind im Nebenstatute festzusetzen. 
Sind Wahlen nicht zu Stande gekommen, oder verweigern die Gewählten 
die Dienstleistung, so hat die Aufsichtsbehörde die Beisitzer aus der Zahl der 
wählbaren Innungsmitglieder, Gesellen (Gehülfen) und Arbeiter zu ernennen. 
Die Anberaumung des ersten Termins soll innerhalb acht Tagen nach 
Eingang der Klage erfolgen und die Entscheidung nach Möglichkeit beschleunigt 
werden. Wird die achttägige Frist nicht innegehalten, so kann der Kläger ver- 
langen, daß statt des Innungsschiedsgerichts an den Orten, wo Gewerbegerichte 
bestehen, diese und, wo solche nicht bestehen, die ordentlichen Gerichte entscheiden.
	        
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