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Der Vorstand wird von der Innungsversammlung auf bestimmte Zeit
mittelst geheimer Wahl gewählt. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn
Niemand widerspricht.
Die Wahlen der Vertreter und des Innungsvorstandes finden unter Leitung
des Innungsvorstandes statt. Die erste Wahl nach Errichtung der Innung,
sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von
einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber die Wahlhandlung ist
ein Protokoll aufzunehmen.
§. 92 a.
Der Vorstand hat nach näherer Bestimmung des Statuts die laufende
Verwaltung zu führen.
Er hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Er-
gebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten.
Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann
entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.
§. 92b.
Die Innungen werden durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts-
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.
Durch das Statut kann einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes
die Vertretung nach außen übertragen werden.
Zur Legitimation des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die
Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit
den Vorstand bilden.
Die Mitglieder des Vorstandes haften für pflichtmäßige Verwaltung wie
Vormünder ihren Mündeln.
§. 92c.
Der Vorstand ist berechtigt, über Innungsmitglieder bei Verstößen gegen
statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen, insbesondere Geldstrafen bis zum
Betrage von zwanzig Mark zu verhängen. Ueber Beschwerden entscheidet die
Aufsichtsbehörde. Der Betrag der Geldstrafen fließt in die Innungskasse.
§. 93.
Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung,
deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem
Vorstand obliegt.
Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben:
1. die Feststellung des Haushaltsplans;
2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vor-
gesehen sind;
Reichs- Gesetzbl. 1897. 108